„Der Wunsch nach Freiheit lässt sich nicht verbieten!“ – PKK war laut EU-Gericht zu Unrecht auf Terrorliste

Das Logo der PKK seit 1995. Quelle: Wikipedia

Luxemburg (Weltexpress). Das in Luxemburg ansässige Gericht der Europäischen Union (EU) kam gestern zu dem Urteil, dass die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), die sich als Arbeiterpartei versteht und von 1978 bis 1995 noch Hammer und Sichel auf ihrer Flagge führte, „zu Unrecht“ auf der Terrorliste der EU geführt werde.

„Das EU-Gericht erklärte deshalb die zugrunde liegenden Beschlüsse der Mitgliedstaaten wegen Verfahrensfehlern für nichtig“, wie „Spiegel-Online“ (16.11.2018) mitteilt, denn „nach Ansicht des Gerichts hat der Rat der Mitgliedstaaten in notwendigen Verordnungen und Beschlüssen nicht hinreichend begründet, warum er die PKK auf der Liste führt.“

Die „Tagesschau“ (15.11.2018) informiert darüber, dass das Urteil keine „konkrete Auswirkungen“ habe, „da es für 2018 einen neuen Beschluss zur Terrorliste gibt, der durch das Urteil nicht infrage gestellt wird. Für die PKK ist die bereits 2002 erfolgte Eintragung auf der Terrorliste relevant, weil sie zur Folge hatte, dass Konten und andere in der EU vorhandene Vermögenswerte eingefroren wurden.“ Dagegen hatte die PKK geklagt und nun Recht bekommen.

Nick Brauns schreibt in „Junge Welt“ (16.11.2018): „Die EU-Terrorliste wird im halbjährlichen Turnus von einem hinter verschlossenen Türen tagenden Gremium des Ministerrates nach dem Prinzip der Einstimmigkeit erstellt. Konten und sonstige Vermögenswerte der darauf genannten Organisationen und Einzelpersonen sind einzufrieren und Geschäftsbeziehungen mit ihnen untersagt. Neben einer Vielzahl von islamistischen werden auch linke Gruppierungen und nationale Befreiungsbewegungen aufgeführt.“

Brauns merkt zudem an, das „unter dem Motto ‚Der Wunsch nach Freiheit lässt sich nicht verbieten!‘ … eine Vielzahl linker und kurdischer Organisationen für den 1. Dezember in Berlin zu einer bundesweiten Großdemonstration gegen das PKK-Verbot“ aufrufen würden.

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