Fiskus erlaubt private Reisen – Die Kosten einer eine Dienstreise lassen sich auch dann von der Steuer absetzen, wenn die Touren private Elemente enthalten

Auslöser für dieses erfreuliche Entgegenkommen des Fiskus ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem September 2009, wonach Aufwendungen sowohl aus beruflichem als auch aus privatem Anlass in steuerlich relevante und nicht abziehbare Kosten für die private Lebensführung aufgeteilt werden können. Dem folgen nunmehr die Finanzämter. „Bei sogenannten gemischten Reisekosten gibt es abweichend von der bisherigen Auffassung kein Alles-oder-nichts-Prinzip mehr, sodass sie nach objektiven Kriterien und insbesondere anhand der jeweiligen Zeitanteile in privat und beruflich gesplittet werden dürfen“, erläutert Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Lassen sich also die Aufwendungen einer Reise diesseits und jenseits der Grenze klar erkennbar danach aufschlüsseln, was dienstlich und was eher dem Freizeitvergnügen dient, sind die auf den beruflichen Teil entfallenden Kosten steuerlich abziehbar. Dazu gehören beispielsweise Kongressgebühren, Hotelrechnungen und Verpflegungsmehraufwendungen für den Reiseabschnitt, der dem beruflichen Anlass zugeordnet wird. Darüber hinaus sind auch die Fahrtkosten für Pkw, Bahn, Schiff oder Flieger zu berücksichtigen. „Dies können neben Angestellten auch Unternehmer und Freiberufler im Rahmen einer Geschäftsreise nutzen, wenn sie ihre Tour um ein paar Urlaubstage oder aus anderen privaten Gründen verlängern“, weiß der Experte.

Der berufliche Anteil der Reise darf allerdings nicht nur eine untergeordnete Randerscheinung darstellen, woraus das BMF hinweist. Wer beispielsweise zwei Wochen zum Bergsteigen in Südtirol verbringt und dort an einem Vormittag einen Geschäftspartner trifft, kann seine Kosten weiterhin nicht anteilig absetzen. Denn das Finanzamt akzeptiert nur Aufwendungen, die für den Beruf einen nicht nur unbedeutenden Hintergrund haben. Darüber hinaus müssen die übrigen privaten Zeitanteile eindeutig fest stehen und eine klare Trennung ermöglichen. „Das lässt leicht ermitteln, wenn etwa ein Angestellter acht Tage im Ausland verbringt, davon an vier Tagen eine Fachmesse besucht und die anschließenden Tage zur Erholung nutzt oder ein Freiberufler bis mittags Fachvorträge halt und nachmittags auf Erkundigungstour geht“, schildert Jahke. Dann lassen sich die Hälfte der Flug- und Hotelkosten sowie von der Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen. Hinzu kommen in voller Höhe die Tagungsgebühren.

Berufstätige haben gegenüber dem Finanzamt eine Nachweispflicht, nur dann gelingt der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Hierzu ist festzuhalten, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang geschäftliche Aktivitäten vorgelegen haben. Werden die Nachweispflichten nicht hinreichend erfüllt, geht das zu Lasten der Steuerzahler. Um dem vorzubeugen, sollten daher sämtliche Belege gesammelt werden, die den beruflichen Anlass dokumentieren. Hilfreich sind hierbei etwa Einladungsschreiben von Kunden oder Lieferanten oder Lehrgangs- und Seminarunterlagen, die sowohl die Dauer der Fortbildung, den Inhalt als auch die Teilnehmerzusammensetzung dokumentieren. „Wird erst nach der Beendigung der Reise oder mit Erstellung der Steuererklärung an diese Nachweispflicht gedacht, ist es oft sehr mühsam und meist schon zu spät für die lückenlose Dokumentation“, betont der Steuerberater. Durch diese Nachlässigkeit wird unnötig Steuersparpotential verschenkt, das durch die vom Fiskus übernommene aktuelle Rechtsprechung gerade erst ermöglicht worden ist.

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Pressemitteilung von Ebner Stolz Mönning Bachem vom 14.07.2010.

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