Bei Spenden greift das Finanzamt unter die Arme – Besonders in der Weihnachtszeit werden Gelder für gute Zwecke eingesammelt. Der Fiskus belohnt diese Großherzigkeit.

Nicht alle gemeinnützigen Zwecke akzeptiert der Fiskus, daher gibt es eine amtliche Liste, die in der Abgabenordnung abgedruckt ist. Dort steht, was als besonders förderungswürdig anerkannt wird. Alle gemeinnützigen Institutionen, die steuerbegünstigte Zwecke fördern und vom Finanzamt anerkannt sind, können unmittelbar Spenden entgegennehmen und selbst Spendenbescheinigungen ausstellen. „Die Zuwendung darf aber nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, was bei Eintrittsgeldern, Wohlfahrtsbriefmarken oder Losen bei einer Wohltätigkeitsveranstaltung der Fall ist“, Steuerberater René Kalks von Ebner Stolz Mönning Bachem. Als Ausnahme gelten hier lediglich UNICEF-Grußkarten. Neben der reinen Spende sind auch Beiträge absetzbar, etwa an das Rote Kreuz, nicht jedoch die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den Tennis- oder Golfclub.

Damit der Steuerabzug funktioniert, verlangt das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Wer dagegen beim weihnachtlichen Einkaufsbummel oder dem Kirchgang Geld in Sammelbüchsen wirft, tut zwar Gutes, kann dies aber nicht steuerlich geltend machen. Denn hier mangelt es an der Bescheinigung. Die kann aber aus Vereinfachungsgründen in vielen Fällen entfallen, um die Spende anzusetzen. Dann reicht dem Finanzamt als Nachweis Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck „Zahlung erfolgt" oder bei Online-Banking der eigenen PC-Ausdruck. „Das gilt ohne Betragsgrenzen in Katastrophenfällen, wenn das Geld auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto fließt“, so der Experte. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag hervorgehen. Darüber hinaus genügt bei Spenden bis zu 200 Euro grundsätzlich der Zahlungsnachweis. Wer in seiner Steuererklärung also mehrere Spenden mit dem Empfängernamen bis zu jeweils 200 Euro ordentlich auflistet, muss hierfür keine offizielle Bescheinigung vorlegen.

Aus verwaltungsinternen Gründen verzichtet das Finanzamt generell auf die Vorlage von Spendennachweisen, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt und vom Steuerzahler eine Einzelaufstellung vorgelegt wird. Hierbei handelt es sich aber nur um eine rein innerdienstliche Maßnahme, die keine Rechte begründet. Denn die 100-Euro-Grenze ist kein Pauschbetrag zur Berücksichtigung von Kleinspenden. „Finanzbeamte können also etwa bei Bedenken durchaus auf einen Nachweis bestehen“, weiß Kalks.

Der Spendenabzug ist der Höhe nach begrenzt. Abzugsfähig sind 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, eine Differenzierung nach den einzelnen Förderzwecken gibt es dabei nicht. Je höher das Einkommen, umso mehr Spenden wirken sich steuerlich aus. Abzugsfähig sind sogar Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Zwecke, selbst wenn diese Vereine ihren Mitgliedern verbilligte Eintrittskarten oder Sonderveranstaltungen zugute kommen lassen. Spenden sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie bezahlt werden. Wirken sie sich steuerlich nicht aus, weil etwa das Einkommen gering oder die Zuwendung besonders hoch war, darf ein nicht genutzter Betrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Den überschießenden Betrag aus 2009 berücksichtigt das Finanzamt dann automatisch so, als wäre die Spende erst im jeweiligen Folgejahr bezahlt worden. „Sie muss nur zwingend im Jahr der Zahlung in der Steuererklärung deklariert werden“, rät Kalks.

Bereits mit den Formularen müssen Spender ihre Bescheinigungen beilegen, sofern die Zuwendung über 200 Euro liegt. Denn später eingereichte Zuwendungsbestätigungen berücksichtigt das Finanzamt nach einer Gesetzesvorschrift nicht mehr, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Sofern die im Jahr geleisteten Spenden also nicht in der Steuererklärung aufgeführt worden sind, gelingt der Abzug als Sonderausgaben anschließend nur noch im Rahmen eines herkömmlichen Einspruchs oder wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. „Nachträgliche Arbeit, die vermeidbar ist“, meint der Fachmann.

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Pressemitteilung von Ebner Stolz Mönning Bachem, Berlin, vom 07.12.2009.

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