Gemeinnützig? – Fußball-Erstligist 1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V. bangt um sein Vereinsrecht

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Ball und Rasen und Sport gleich Rasenballsport. Quelle. Pixabay

Berlin, Deutschland (Weltexpress). Der 1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V. ist eher das, was man eine „graue Maus“ nennt. Der Verein wurde 1905 gegründet und hieß zunächst Fußballclub Hassia 05. Erst etwas später 919 ging daraus der 1.Mainzer Fußball- und Sportverein 05 hervor. Seit 2009 spielen sie ununterbrochen in der Bundesliga. Bis in die heutigen Tage ist der FSV Mainz 05 ein eingetragener Verein ohne ausgegliederte Profisportabteilung. Das könnte sich für die Mainzer zu einem Problem auswachsen. Dem Verein liegt ein Schreiben vom zuständigen Amtsgericht vor. Bis zum 15. November 2018 soll ein Ausgliederungsplan vorliegen, sonst könnte – ohne Erinnerung – ein Verfahren gegen den Verein wegen eines Rechtsformverstoßes eingeleitet werden. Seit 2016 drängt das zuständige Registergericht auf diesen Schritt.

Am Montag, 22.10.2018 hielten die Mainzer ihre Mitgliederversammlung ab. In diesem Rahmen äußerte sich der FSV-Vorstandsvorsitzende Stefan Hofmann. „Die Position des Vereins ist eindeutig: Es gibt keinerlei Grund dazu. Diese Position wird gestützt von juristischen Aussagen und Urteilen.“ Glänzende Zahlen wurden präsentiert. Mit 114,1 Millionen EUR wurde ein Rekordumsatz erzielt, dabei ein Jahresüberschuss von 3,3 Millionen EUR erwirtschaftet. Ist das der Sinn eines gemeinnützigen Vereins ? Genau diese Frage könnte sich das zuständige Amtsgericht gestellt haben. Der entsprechende Paragraph 21 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“ Der Nachweis, das hier gemeinnützig und nicht-wirtschaftlich gehandelt wird, dürfte nicht so einfach sein. Die Mainzer sind kein reiner Fußballverein, wie man es aus dem Namen entnehmen könnte. Hier wird auch Handball und Tischtennis gespielt. Der gesamte Verein zählt 12.500 Mitglieder, somit einer der größten Sportvereine in Deutschland.

Mit Spannung wird man anderen Orts auf die Entscheidung in Mainz warten. In der 1. Bundesliga haben vier Clubs ihre Profisport-Abteilungen bisher nicht ausgegliedert, FC Schalke 04, SC Freiburg, Fortuna Düsseldorf sowie der 1. FC Nürnberg. Im Unterhaus der 2. Bundesliga sind es sogar noch mehr, insgesamt acht Vereine. (1. FC Union Berlin, FC St. Pauli, Dynamo Dresden, SV Sandhausen, Erzgebirge Aue, 1. FC Heidenheim, Holstein Kiel, SV Darmstadt 98)

Juristisch ist die Sache vertrackter. So schreibt der Rechtsanwalt Stefan Winheller auf seiner homepage: „In der Diskussion über die Notwendigkeit von Ausgliederungen sollten übrigens zwei Problemkreise gedanklich auseinandergehalten werden. Häufig wird nicht klar zwischen dem Vereinsrecht und dem Gemeinützigkeitsrecht unterschieden. Während das Vereinsrecht eine zu intensive wirtschaftliche Betätigung eines Vereins mit dem Entzug der Rechtsform des Vereins ahndet, geht es im Gemeinnützigkeitsrecht „lediglich“ um die steuerlichen Auswirkungen einer zu intensiven wirtschaftlichen Betätigung. Einen Verein, der seine Profiabteilung(en) noch selbst im Verein führt und nicht auf eine Tochterkapitalgesellschaft ausgegliedert hat, bestraft das Vereinsrecht also mit der Löschung aus dem Vereinsregister. Das Gemeinnützigkeitsrecht entzieht hingegen „nur“ die steuerlichen Vorteile, die ein gemeinnütziger Verein genießt.“ Sollte die Löschung aus dem Vereinsregister erfolgen hätte das Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung. Erwirtschaftete Überschüsse könnten dann der Gewerbe- und Körperschaftsteuer unterliegen.

Das Problem ist nicht neu. Eine Klage, dem FC Bayern München den Status eines gemeinnützigen Vereins „wegen Rechtsformverfehlung“ zu entziehen, scheiterte 2016. Das damals zuständige Amtsgericht folgte dem FC Bayern München und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1982. Danach sei es sei zulässig, wenn Vereine ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften auslagern.

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