Reinhold Unger: „Private Bauherren sollten rechtzeitig vor diesem Termin mit einem Fachmann eine so genannte Schlussbegehung ihres Hauses machen“, rät auch Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner: „Diese abschließende Prüfung des Bauzustands durch einen Bausachverständigen ist deshalb so wichtig, weil nach fünf Jahren die Gewährleistungsfrist endet. Für Baumängel, die erst nach Ablauf dieser Frist entdeckt werden, kann der Eigentümer keine Gewährleistungs-Ansprüche gegenüber Architekt oder Bauunternehmen mehr geltend machen.“ Die Schlussbegehung sei mindestens so wichtig wie die Bauabnahme unmittelbar vor dem Einzug, so Flechtner: „Einem Neubau sieht man es oft auf den ersten blick nicht an, wenn gepfuscht wurde. Und: Baumängel treten tückischerweise meist erst nach einigen Jahren – zumindest für den Experten – sichtbar zu Tage.“
Werden vom Bausachverständigen bei der Schlussbegehung Sachmängel entdeckt, die zweifelsfrei auf fehlerhafte Arbeit zurückgehen, kann der Eigentümer den dafür Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel oder auch auf Schadens-Ersatz auffordern. Wichtig für den Hausbesitzer: Solange er mit dem Bauunternehmer über mögliche Mängelansprüche verhandelt, ist die Verjährungsfrist gehemmt. Pech hat der Eigentümer
nur, wenn die Baufirma gar nicht mehr am Markt ist – dann bleibt er in der Regel auf dem Schaden sitzen. Öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte Experten für eine Schlussbegehung findet man beim Bund der Bausachverständigen (www.bbausv.de) sowie bei den Industrie- und Handelskammern.