Berlin, Deutschland (Weltexpress). Sozialleistungen, die laut Sozialgesetzbuch (SGB) in Dienst-, Sach- und Geldleistungen bestehen, dürfen nach SGB II und SGB III (Hartz IV und Arbeitslosengeld I) direkt auf ausländische Konten überwiesen werden und müssen das, wenn Antragsteller dieses bei Ämter entsprechend beantragen.
Single Euro Payments Area (SEPA) sei Dank. Zuvor wurde das Geld nur auf Konten in der BRD überwiesen. Dass Zahlungen, die zurück geleistet werden müssen, aus welchen Gründen auch immer, daher ohne Probleme eingetrieben werden konnten, das darf in diesem Zusammenhang erwähnt werden.
Forderungen gegenüber den Kunden genannten Geld-Empfänger der Jobcenter oder der Agentur für Arbeit wurden also ohne großen Aufwand zurückgeholt. Und seit der Einführung von SEPA, das seit August 2014 im Geschäftsverkehr anstelle der alten Überweisungsverfahren generell benutzt wird?
Uwe Witt (AfD) teilt als arbeits- und sozialpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion per AfD-Pressemitteilung vom 24.3.2020 mit: „Laut Bundesagentur für Arbeit schlagen die Rückforderungen aus unberechtigter oder Über-Zahlung Ende 2018 mit insgesamt ca. 3,07 Milliarden Euro zu Buche. Hierbei entfallen 2,59 Milliarden Euro auf Rückforderungen aus dem SGB II (Hartz IV) und ca. 485 Millionen Euro auf Rückforderungen aus dem SGB III (ALG I). Wir sprechen hier von einer Steigerung von 80 Prozent in Vergleich zum Berichtsjahr 2015. Gleichzeitig weist eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Finanzen auf deutlich zunehmende Probleme bei Forderungsrealisierung gegenüber ausländischen Bankkonten hin. Nach einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ist es derzeit aus technischen Gründen nicht möglich, auszuwerten, in welcher Höhe Leistungen nach dem SGB II und SGB III auf ausländische Konten ausgezahlt werden.“
Witt merkt an: „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… Spekulationen über bandenmäßigen Sozialbetrug sind reine Mutmaßungen.“