Für Hausbesitzer bedeutet dies viel mühselige Mehrarbeit und ein hohes Maß an Verantwortung. Manche Mieter haben diese Pflicht im Mietvertrag präzisiert. Dann sind sie in der Pflicht. Denn Schneeräumen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. „Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen liegt zwar zunächst bei den Gemeinden. Die nutzen aber in aller Regel die gesetzliche Möglichkeit, sie auf die Anlieger, also die Hauseigentümer, abzuwälzen“, klärt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner über die Rechtslage auf. „Vermieter können die Räum- und Streupflicht wiederum in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag verbindlich auf den Mieter übertragen.“ Darum rät Flechtner, rechtzeitig vor dem ersten Schneefall die Zuständigkeit zu klären, denn: „Kommt jemand auf ungeräumten und ungesandeten Wegen zu Schaden, kann der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld haftbar gemacht werden. Das kann für Streumuffel richtig teuer werden.“
Darum hat Flechtner die wichtigsten Regeln und Gerichtsurteile zu typischen Streitfällen zusammengestellt: „Die Räum- und Streupflicht gilt für die Gehwege vor dem Haus sowie für die Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, reicht es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07)“.