Geschieht der Unfall hingegen auf einer Dienstreise, einem beruflich bedingten Umzug oder Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen, sind die Kosten ebenfalls voll absetzbar. Hinzu kommt in diesen Fällen noch der weitere Vorteil, dass der Arbeitgeber die anfallenden Aufwendungen sogar in voller Höhe steuerfrei ersetzen kann. „Das gilt unabhängig davon, ob der Pkw ansonsten privat genutzt wird und ob es sich um einen Luxus- oder Kleinwagen handelt“, erläutert Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Beim Finanzamt abzugsfähig sind die Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Springt hingegen die Vollkaskoversicherung ein, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Die berechnet aus der Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Unglück. Bei Elementarschäden empfiehlt sich hier ein Sachverständigengutachten.
Neben den Kfz können dem Finanzamt auch die unfallbedingten Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung präsentiert werden. „Nicht vergessen werden sollten die Gebühren für einen Mietwagen für die Zeit des Werkstattaufenthalts, Sachverständigen, Anwalt, Gericht sowie Nebenkosten für Abschleppwagen Taxi oder Telefon“, listet Jahke auf.
Ereignet sich die Rutschpartie auf Schnee und Eis mit einem Firmenwagen, sieht die steuerliche Behandlung anders aus. Hier trägt grundsätzlich der Betrieb sämtliche Kosten und somit auch die Folgewirkungen des Unfalls. Der Arbeitnehmer hat mangels eigenen Aufwands keine Werbungskosten. Das gilt auch, wenn sich der Schaden auf einer Privatfahrt ereignet. Inwieweit sich die Aufwendungen anschließend auf die Steuerrechnung des Angestellten auswirken, hängt davon ab, wie er den geldwerten Vorteil ansetzt. Wird monatlich lediglich pauschal ein Prozent des Listenpreises angesetzt, ändert sich nichts. Bei Führung eines Fahrtenbuches erhöht die Schadensbeseitigung hingegen die laufenden Fahrzeugkosten. Damit wird dann als Folgewirkung auch der Kilometersatz größer, der für die Bemessung des Arbeitslohns verwendet wird. Für diese Rechnung spielt es keine Rolle, ob sich der Unfall auf einer Dienstreise oder Privatfahrt ereignet.
„Viele Berufspendler wissen aber gar nicht, dass sich auch Hospital und Medikamente absetzen lassen“, verrät der Experte. Hat die Krankheit ihre Ursache in einem beruflich bedingten Unfall, liegen Werbungskosten vor. Das gilt sogar für den Sturz beim Skifahren, wenn die Sportveranstaltung betrieblich angeordnet war. Wird anschließend eine Kur erforderlich, sind auch die hierbei angefallenen Aufwendungen absetzbar. Erfolgt der Unfall auf glatten Straßen auf dem Weg zum Arzt, der eine Berufskrankheit behandelt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten genauso beim Finanzamt geltend zu machen wie bei den übrigen Dienstfahrten.
Ohne den Fiskus gibt es oft Hilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung. Die springt ein, wenn der winterliche Schaden auf dem Weg zur Arbeit oder wieder zurück passiert. Ein solcher berufsbedingter Wegeunfall wird aber nicht mehr anerkannt, wenn der Angestellte private Umwege etwa zum Tanken oder Einkaufen macht. Eine Ausnahme von der Regel gilt aber für witterungsbedingte Umwege. Muss jemand wegen einer schneebedeckten Landstraße den Umweg über die gestreute Autobahn nehmen, springt die Versicherung noch ein.
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Pressemitteilung von Ebner Stolz Mönning Bachem vom 20.01.2010.