Berlin, Deutschland (Weltexpress). Wer hätte das gedacht, daß es einmal amtlich werden würde, daß bei der Bundeswehr – salopp formuliert – keine Truppenzwangbowle gespritzt werden darf und die Kaserne kein „Experimentierfeld“ ist.

Dazu wird auf der Heimatseite Achgut im Weltnetz eine sechsseitige Ausfertigung des Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd in der Disziplinarsache Az: S 5 BLc 11/22 mit einer kleinen Schwärzung in Schweinchenrosa veröffentlicht. Und das ist gut so!

Das, was Dr. Pfeiffer als Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 29.9.2022 in Erfurt beschlossen hatte, ist es auch und hat es in sich. Lesen Sie selbst, daß dieser Pfeiffer mit drei f die Vollstreckung einer Disziplinarbuße in Höhe von 2.250 Euro aussetzte, nachdem diese einem Soldaten wegen vorsätzlicher Nichtherbeiführung des Impfstatus entgegen anders lautendem Befehl seiner Kompaniechefin auferlegt wurde, denn in den Hauptabflußmedien lesen Sie nichts oder nur sehr wenig. „Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarbuße ist auch begründet“, merkt er an.

Pfeiffer gegründet das gut und unter anderem mit diesen Worten: „Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das, wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrenstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger und damit Grundrechtsträger (vgl. $ 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein ‚Experimentierfeld‘ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. Sollte gar der unantastbare Kern der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) betroffen sein, fiele eine Abwägung aus; vermeintliche staatliche Schutzbelange, wie die einer verpflichtenden Impfung für Soldaten, müssten demgegenüber gänzlich zugunsten des Soldaten zurücktreten.“

Millionen Deutsche und Millionen Vertreter fremder Völker auf dem Boden der BRD sollten den ganzen Beschluß lesen und begreifen, statt sich von unzähligen Coronalügnern und Zero-Covidioten in Staat und Kapital, vor allem in (Pharma-)Industrie und Banken, insbesondere in Politik (Einheitsparteien) und Presse (Hauptabflußmedien) dumm halten zu lassen, möchte mancher meinen.

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