Damit sollte sich in erster Linie der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand für die Geldanlage ändern, sofern dies nicht bereits im Vorgriff auf die Systemumstellung geschehen ist. Denn die steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten entfällt hier, sowohl beim Steuerabzug durch die Bank als auch über die Veranlagung beim Finanzamt. Das gilt neben dem Kreditaufwand auch für Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Aufwendungen für Fahrten zur Hauptversammlung oder zu einem Anlegerseminar. Alle diese Kosten sind laut gesetzlicher Vorgabe mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro abgegolten. Den gibt es aber auch, wenn überhaupt keine Aufwendungen anfallen.
„Das bedeutet also für die Praxis, Kredite eher für Immobilien und die eigene Firma oder Kanzlei einzusetzen und Börsengeschäfte oder die Altersvorsorge mit Eigenmitteln zu betreiben“, rät Steuerberater René Kalks von Ebner, Stolz und Partner. Denn ansonsten kann es sogar zu einer Übermaßbesteuerung von mehr als 100 Prozent auf die Erträge kommen, wenn Wertpapiere zum Großteil fremdfinanziert sind. Denn während sich die Nettorendite erst nach Abzug der Schuldzinsen ergibt, greift der Fiskus auf die Bruttoeinnahmen zu. Der Hebeleffekt, durch Darlehen höhere Eigenkapitalrenditen zu erzielen, wird steuerlich bestraft und gehört daher zum Auslaufmodell.
„Vor diesem Hintergrund muss die Bankfinanzierung also grundsätzlich neu aufgestellt werden, betont der Experte. War es in den Vorjahren eher üblich und sinnvoll, Hausbau, -kauf oder -renovierung so weit wie möglich über vorhandene Eigenmittel zu bezahlen, ändert sich die Denkweise im Zuge der Abgeltungsteuer. Wird etwa das Dach der vermieteten Immobilie mit Bankmitteln ausgebaut, sind die Schuldzinsen voll als Werbungskosten absetzbar, je nach Progression des Eigentümers wirkt sich das mit bis zu 45 Prozent mindernd aus. Dies führt dann zu einem geringeren Steuersatz, der auch entlastend auf das übrige Einkommen wie Lohn oder Rente wirkt. Die eigentlich für den Dachdecker vorgesehen Anleihen im Depot werfen weiter Zinsen ab, von denen nur ein Viertel Abgeltungsteuer an den Fiskus geht. Zusätzlich belasten diese Kapitaleinnahmen nicht die Progression für die übrigen Einkünfte.
Allerdings wurde der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht komplett gestrichen. „Denn Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren dürfen auch 2009 weiter abgezogen werden“, betont Kalks. Selbst der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds ist weiterhin absetzbar. Damit mindern diese Kosten steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Das kann die der neuen Pauschalabgabe unterliegenden Kurserträge um bis zu zwei Prozent je Order senken, wenn die Bank für den Kauf und Verkauf ein Prozent Gebühr in Rechnung stellt. Ein Minus aus Wertpapiertransaktionen – mit Ausnahme von Aktienverlusten – kann mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden und senkt somit insgesamt die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge.
Nach einem aktuellen Erlass vom Bundesfinanzministerium wird bei Vermögensverwaltungsverträgen sogar die Hälfte der Pauschalgebühren als Transaktionskostenanteil anerkannt (Az. IV C 1 – S 2000/07/0009). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verwalter oder der Kunde die Entscheidung über den An- und Verkauf der Wertpapiere trifft. In beiden Fällen mindert die anteilige Gebühr steuerlich realisierte Gewinne und erhöht angefallene Verluste. „Insoweit muss der Vermögensverwalter also keine Abgeltungsteuer für seine Kunden einbehalten“, weiß der Steuerberater.