Von der nun anstehenden Gesetzesänderung werden vor allem Lehrer, Dozenten und Außendienstler profitieren. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen. Für die Vergangenheit gilt dies aber nur, wenn die Steuerbescheide seit 2007 noch offen sind, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Berlin hinweist.
Das Bundesfinanzministerium will die Finanzämter kurzfristig anweisen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene und verfahrensrechtlich noch offene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) vorläufig durchzuführen. Derartige „vorläufige“ Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide können aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung dann von Amts wegen geändert werden. „Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich“, bestätigt Steuerberater René Kalks von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt.
Im von Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um einen Lehrer, der bis 2006 bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen konnte. Die kann er nun wieder als Werbungskosten geltend machen. Zwar befindet sich der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung in der Schule, dort steht ihm aber kein Arbeitsplatz zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung. „Die Richter halten das für verfassungswidrig, weil der Fiskus Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt, obwohl die eindeutig für die berufliche Tätigkeit anfallen“, erläutert Kalks, „allerdings haben sie gegen die betragsmäßige Begrenzung aufgrund der Verbindung zum Privatbereich keine Bedenken geäußert“. Daher dürfen Berufstätige ohne Arbeitsplatz jetzt wieder die heimischen Bürokosten absetzen, neben Lehrern auch Dozenten, Angestellte im Außendienst, EDV-Berater oder Vertriebsmitarbeiter. Deutlich mehr als die 1.250 Euro im Jahr sind über die anstehende Gesetzesänderung allerdings kaum zu erwarten.
„Für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers wird künftig vermutlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers nötig sein, wonach im Betrieb kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht“, prognostiziert der Experte. Während Finanzbeamte dem heimischen Büro in der Vergangenheit kaum noch einen Besuch abgestattet haben, könnte dies nun die Arbeitgeber treffen. Denkbar ist hier eine Ortsbesichtigung im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung, ob die Belegschaft tatsächlich Teile ihrer Aufgaben von zu Hause aus erledigen muss.
Einkommensteuerbescheide waren seit April 2009 in Bezug auf das Arbeitszimmer vorläufig ergangen. Daher kann in diesen Fällen die anstehende rückwirkende Gesetzesänderung angewendet werden und der Erstattung ab 2007 steht nichts im Wege. Sofern ältere Bescheide hingegen bestandskräftig geworden sind, bestehen kaum Chancen auf eine Rückzahlung. Denn die Verwaltung hat bereits angedeutet, dass sie den Spruch der Verfassungsrichter nur in verfahrensrechtlich „offenen“ Fällen umsetzen will. Weiterhin nichts absetzen können generell alle Berufstätigen, die auch schon 2006 nichts geltend machen konnten. Stellt die Firma Büro oder Werkstatt zur Verfügung, zählt das häusliche Arbeitszimmer selbst dann nicht, wenn dort abends oder am Wochenende für die Firma Aufgaben zu erledigen sind.
Generell können Selbstständige und Arbeitnehmer aber die Kosten für die Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Stuhl, Regale oder PC als Arbeitsmittel geltend machen. „Das gilt unabhängig davon, ob das heimische Büro steuerlich anerkannt wird oder nicht“, weiß Kalks. Überhaupt nicht betroffen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitnehmer mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Hier waren die Raumkosten bei beruflicher Nutzung ohnehin auch ab 2007 weiterhin abzugsfähig. Das gilt etwa für Zimmer, die keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen im gleichen Mehrfamilienhaus über einen direkten Zugang haben. Ist der Zutritt zum Büro nur über ein auch von Dritten benutztes Treppenhaus möglich und werden Zweiwohnung, Dachgeschoss oder Kellerräume nahezu ausschließlich beruflich genutzt, steht dem vollen Abzug von Werbungskosten nichts im Wege. Gleiches gilt, wenn sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude befindet. Ausreichend ist eine Betätigung nach Feierabend oder am Wochenende. „Denn hierbei ist es unerheblich, ob dem Berufstätigen in der Firma ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wo sich der Schwerpunkt seiner gesamten Tätigkeit befindet“, resümiert der Steuerberater.
„Unberührt von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bleibt auch die schon bisher bestehende Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich unbeschränkt abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten bildet“, so der Steuerexperte.
* * *
Pressemitteilung von Ebner Stolz Mönning Bachem vom 08.08.2010.