Das Versicherungsunternehmen muss Beweise anbringen, wenn es dem Versicherten im Schadensfall nicht helfen will. „Gelingt dies, ist es leistungsfrei“, schreibt der Jurist F. Roland A. Richter, Lehrbeauftragter an der Hochschule Rhein-Main in Wiesbaden und Versicherungsmitarbeiter, in der ADAC-Rechtszeitschrift DAR. Stellt die Versicherung nach einem Unfall einen Risikoausschluss fest – will sie also die Kosten nicht übernehmen –, dann sollte der Versicherte prüfen, ob er sich dagegen zur Wehr setzt, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes und notfalls auch vor Gericht, denn die Richter sehen die Sachlage oft anders als die Versicherungen.
Wer liest schon das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen oder erinnert sich noch daran, wenn er eines Tages in einen Verkehrsunfall verwickelt ist? Und wer versteht schon alles, was es da so an Fachbegriffen und Fussangeln alles gibt? Dort, in den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“, abgekürzt AKB, ist festgehalten, welche Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dabei sind die Ausschlussbestimmungen von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Die Unternehmen verwenden „abweichende Risikoerweiterungen oder bestimmte Risikoausschlüsse“, so Roland Richter. Solche Vereinbarungen können auch individuell ausgemacht werden. Autofahrer sollten also vor Vertragsunterzeichnung die Risikoausschlussbestimmungen genau kontrollieren und mit dem Versicherungsagenten etwaige Veränderungen besprechen.
Von den Risikoausschlüssen unberührt bleibt der Grundsatz, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Unfall „vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde“. Wenn der Unfall also mit Absicht oder gesetzwidrig begangen wurde, kann man als Schädiger nicht erwarten, dass die Haftpflicht einspringt, dann muss man selbst zahlen – eine Ausnahme bildet die Notwehr.
Ein weiteres Beispiele für den Verlust des Versicherungsschutzes ist ein nicht genehmigtes, also illegales Autorennen, das mit Vorliebe nachts auf Ausfallstraßen ausgetragen wird. Aber auch die Teilnehmer genehmigter Straßenrallyes einschließlich der Übungsfahrten sind nicht haftpflichtversichert. Sie benötigen eine Sonderversicherung, die sie in der Regel mit der Anmeldung erhalten. Wird ein abgeschleppter Wagen beschädigt, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten, wenn das defekte Auto privat, also ohne gewerbliche Absicht an den Haken genommen wurde.
Auch bei der Kaskoversicherung gibt es Ausnahmen beim Versicherungsschutz. Sicher wissen die wenigsten Autofahrer, dass für „isoliert auftretende Reifenschäden“ die Kaskoversicherung nicht aufkommt. Der Grund: Bei Reifen handelt es sich um „besonders gefährliche Fahrzeugteile“, schreibt Richter, und dieses „hohe Risiko“ könnten die Versicherer „zu marktfähigen Prämien“ nicht tragen. Es gibt jedoch Ausnahmen, und zwar „wenn die Reifen durch ein Ereignis beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat“, so Richter. Das heißt: Wird bei einem Unfall eine ganze Seite des Autos demoliert und gehen dabei auch Reifen kaputt, dann müssen sie von der Versicherung ersetzt werden.
Keinen Kaskoschutz hat man bei Schäden durch Kernenergie, Erdbeben (dafür gibt es gesonderte Versicherungen), innere Unruhen (ob Ausschreitungen bei Demonstrationen dazu zählen, ist unter Experten strittig) und Maßnahmen der Staatsgewalt.
Noch einmal zurück zur Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie umfasst auch Gegenstände, die in dem versicherten Fahrzeug transportiert werden; aber auch die können vom Risikoausschluss betroffen sein. Unter den Versicherungsschutz fallen Gegenstände, welche die Fahrzeugpassagiere „üblicherweise“ mit sich führen, zu nennen wären Reisegepäck, Kleidung und Ähnliches.
Vorsicht bei der Insassenunfallversicherung. Hier hat der Versicherungsexperte entdeckt, dass von der Regulierung Unfälle ausgeschlossen sind, die aufgrund gesundheitlicher Probleme wie Geistes- oder Bewußtseinstörungen, aber auch durch Trunkenheit verursacht wurden. Und auch bestimmte Verletzungsarten sind – nicht nachvollziehbarerweise – ausgeschlossen, etwa Bandscheibenvorfall, innere Blutungen, Infektionen, Bauch- und Unterleibsbrüche, psychische Störungen. Aber: „Dieser Ausschluss ist jedoch nicht absolut“, erläutert Richter. Denn bestimmte Unfallfolgen sind „ausdrücklich doch eingeschlossen“, die Gesundheitsschäden werden dann doch von der Insassenunfallversicherung übernommen. Das nennen die Versicherungsfachleute dann „Risikoausschluss mit Wiedereinschluss“.
kb