Unfall und Bahnticket bei der Steuer absetzen – Pressemitteilung der Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner Berlin GmbH vom 08.05.2009

Per Gesetz ist es ab 2007 nämlich wieder erlaubt, die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr abzusetzen, sofern der Fahrkartenpreis über der Pauschale liegt. Das können insbesondere Pendler in Ballungsgebieten nutzen, wenn etwa das Kurzstreckenticket über den 30 Cent der Entfernungspauschale pro Kilometer liegt. Hinzu kommt die Möglichkeit, Unfallkosten zusätzlich zur Pauschale absetzen zu können.

Da das Gesetz nun in Kraft getreten ist, ergehen die Steuerbescheide hinsichtlich der Entfernungspauschale nicht mehr vorläufig, insoweit erhalten die Berufspendler Rechtssicherheit. „Allerdings sollten Arbeitnehmer jetzt nach Fahrkarten und Rechnungen über Unfallkosten suchen“, rät Steuerberater René Kalks von Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner. Die werden dann der Steuererklärung 2008 schon einmal beigelegt und für 2007 wird eine Änderung des Bescheids beantragt. Das ist möglich, da bereits erhaltene Bescheide insoweit nur vorläufig festgesetzt wurden.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist jetzt mit Kurzinfo ESt 28/2009 darauf hin, dass alte Einkommensteuerbescheide noch geändert werden können, weil der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Entfernungspauschale eine entsprechende Berichtigung der Steuerfestsetzungen zugunsten der Berufstätigen zulässt. Insoweit ist der Steuerfall also offen geblieben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Einkommensteuerbescheide seit Ende April 2009 in Bezug auf die Pendlerpauschale nicht mehr vorläufig festgesetzt werden. Der bereits vorhandene Vorläufigkeitsvermerk wird allerdings nicht automatisch aufgehoben, daher behält er seine Wirkung grundsätzlich so lange, bis der Steuerfall verjährt ist.

Absetzbar sind jetzt die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Wenn die Fahrpreise also über dem Kilometergeld liegen, dürfen die übersteigenden Kosten zusätzlich angesetzt werden. Das gelingt sogar tageweise, wenn Pendler etwa bei Glatteis den Bus benutzt haben und ansonsten mit dem Pkw gefahren sind. Dann wird für diese winterlichen Touren das Ticket angesetzt und für den Rest die 30 Cent pro Kilometer.

Hinzu kommen die Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat. Die zählen als außergewöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale. Die derzeitige Regelung wird aufgehoben, wonach der Unfall durch das Kilometergeld abgegolten ist. Machen Arbeitnehmer mit ihrem Pkw einen Unfall auf einer beruflichen Fahrt und holen sich wegen Glatteis oder der dunklen Jahreszeit ein paar Beulen oder sogar ein größerer Schaden, können sie also zusätzliche Werbungskosten geltend machen.

Beim Finanzamt abzugsfähig sind die Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. „Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten“, betont Kalks. Springt hingegen die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Die berechnet aus der Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Unglück. Bei Elementarschäden empfiehlt sich hier ein Sachverständigengutachten. Die Werbungskosten sind dann in dem Jahr anzusetzen, in dem der Unfall passiert ist.

Dem Finanzamt können auch unfallbedingte Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung präsentiert werden. Nicht vergessen werden sollten die Gebühren für einen Mietwagen für die Zeit des Werkstattaufenthalts, Sachverständige, Anwalt, Gericht sowie Nebenkosten für Abschleppwagen, Taxi oder Telefon. Keine steuerlich zu berücksichtigenden Kosten liegen hingegen vor, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet hat oder der Arbeitnehmer alkoholisiert war.

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