Bei Immobilien wird der Besitzübergang in Spanien, Italien oder den USA sofort im Lageland vom Finanzamt erfasst. In die heimische Erbschaftsteuererklärung gehören Finca oder Florida-Residenz ebenfalls, sofern der Erblasser in Deutschland gelebt oder zumindest noch einen Wohnsitz besessen hatte. Das Auslandsdomizil wird dabei mit dem aktuellen Verkehrswert angesetzt. Über die Erbschaftsteuerreform 2009 kommt es zumindest zu einem Gleichstand zwischen Grundbesitz aus der EU und inländischen Immobilien. „Da sich die Bemessungsgrundlage aber tendenziell am Marktpreis bewegt, bringt das kaum Vorteile“, erläutert Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Zwar kann die jenseits der Grenze entrichtete Erbschaftsteuer beim deutschen Finanzamt angerechnet werden. Doch sind erst einmal zwei Steuererklärungen abzugeben und die Auslandsabgabe wird nicht immer komplett akzeptiert. Fällt die Erbschaftsteuer im Ausland höher aus als in Deutschland, kann dieser Differenzbetrag nicht angerechnet werden. Und liegt die Immobilie in Kanada, kommt es zur doppelten Bezahlung, da der Staat eine fiktive Veräußerungsteuer erhebt. Die ist hierzulande nicht verrechenbar. Vergleichbares droht auch bei Grundstücken in Spanien. Neben der hohen Erbschaftsteuer fällt noch eine kommunale Wertzuwachssteuer an. Die Gemeindeabgabe ist nicht verrechenbar und die staatliche Abgabe nur zum Teil.
Wer ausländische Sparguthaben erbt, muss sogar damit rechnen, doppelt Erbschaftsteuer diesseits und jenseits der Grenze zahlen zu müssen. Das verstößt nach einem aktuellen Urteil vom Europäischen Gerichtshof nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Az. C-67/08). Dieses Problem betrifft insbesondere Spanien und Großbritannien. Beide Länder versteuern Erbschaften, wenn das Kreditinstitut als Schuldner im Land ansässig ist und in Deutschland dagegen der Wohnsitz des Erblassers ist. Zwar kommt es beim Grundbesitz zu einer Anrechnung der Auslandssteuer auf die heimische Schuld. „Dies gilt aber nicht bei Kapitalvermögen, die Erben bleiben also auf der zweifachen Steuerlast sitzen“, warnt der Experte.
Wer sich dem Zugriff des hiesigen Finanzamts noch zu Lebzeiten ganz entziehen möchte, denkt meist über einen Umzug nach. Das Haus im Süden soll dann als Dauerresidenz dienen, die Bankguthaben werden einfach jenseits der Grenze deponiert. Doch diese legale Steuerflucht gelingt nur, wenn auch die Erben umziehen. Für die Erbschaftsteuerpflicht reicht nämlich aus, wenn der Erwerber ein Inländer ist. Somit muss gleich die ganze Familie auswandern. Eine Steuervermeidungsstrategie, die aus persönlichen Gründen meist scheitern muss. „Zumal ein solcher Wohnsitzwechsel nicht alle Verbindungen zum heimischen Finanzamt beendet. Inländische Immobilien und Betriebsvermögen werden weiterhin erfasst“, betont Jahke.
Für eine weitere Hürde sorgt die eher unbekannte erweiterte Steuerpflicht. Denn die Ansprüche auf Erbschaftsteuer erlöschen erst fünf Jahre nach dem Wohnsitzwechsel. Bis dahin darf der heimische Fiskus bei deutschen Staatsangehörigen weiter so zugreifen, als würden sie noch in Köln oder Hamburg wohnen. Stirbt der Erblasser zuvor, waren alle Umzugsbemühungen aus Steuersicht umsonst. Diese Frist verlängert sich sogar noch auf zehn Jahre, wenn der neue Wohnsitz in einem Land mit geringen Steuersätzen liegt.
Ob lediglich Immobilienbesitz oder gleich der Wegzug ins Ausland: Der Rat von Experten ist bereits vorab einzuholen. „Dabei spielen neben steuerlichen auch erbrechtliche Aspekte eine Rolle. Zumeist sollte sogar ein Fachmann diesseits und jenseits der Grenze um Hilfe gebeten werden“, resümiert Jahke.
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Pressemitteilung von Ebner Stolz Mönning Bachem vom 05.08.2009.