Berlin, BRD (Weltexpress). Aus dem Oberkommando der Streitkräfte der Islamischen Republik Iran sei laut IRIB erklärt worden, daß Häfen am Arabischen Meer und am Golf von Oman „entweder für alle da seinen oder für niemanden“, vom Persischen Golf ganz zu schweigen.
Das Arabische Meer gilt als ein Randmeer oder Nebenmeer des Indischen Ozeans und der Golf von Oman ist davon der nordwestliche Arm, der über die Straße von Hormus mit dem Persischen Golf verbunden ist. Schiffe, die durch die Straße von Hormus gefahren werden, fahren zwingend entweder durch Hoheitsgewässer der Islamischen Republik Iran oder durch Hoheitsgewässer des Sultanats Oman.
Unter einem Hoheitsgewässer wird eine Zwölf-Meilen-Zone verstanden. Das gilt als seeseitiges Territoriums eines Staates mit Küste. Und über diese Zwölf-Meilen-Zone hat ein Küstenstaat die volle Souveränität. Sie gelten als Hoheitsgewässer oder auch Territorialgewässer. Darüber hinaus erstreckt sich über zwölf Seemeilen eine sogenannte Anschlußzone und darüber hinaus von der Basislinie die Ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen. Darüber hinaus wäre noch bis zur Hohen See der Festlandsockel zu berücksichtigen.
Bei der Straße von Hormus spielt das alles keine Rolle, denn diese ist an ihrer engsten Stelle nur ca. 33 bis 50 km breit. Und wenn man weiß, daß eine Seemeile 1 852 Kilometer sind und daß sich dort Inseln befinden – neben der Insel Hormus und anderen gehört die Insel Larak zum Iran und die Inseln Salāma wa-Banātuhā, auch als Quoin-Inseln bekannt, zum Oman, dann weiß man, was in der Straße von Hormus Sache ist.
Daß die Islamische Republik Iran das Seerechtsübereinkommen von 1982 nicht ratifiziert hat, das ist richtig, aber unerheblich, denn es wurde erstens unterzeichnet und zweitens erkannte bisher jede Regierung in Teheran dieses Seerechtsübereinkommen an. Daß in Zeiten von Kriegen andere Regeln gelten, das versteht sich von selbst. Und was gilt für Piraten?
Zurück zum Zitat aus dem Oberkommando der iranischen Streitkräfte laut IRIB: „Die Streitkräfte der Islamischen Republik Iran betrachten die Verteidigung der gesetzlichen Rechte unseres Landes als eine natürliche und rechtliche Pflicht, und dementsprechend ist die Ausübung der Souveränität der Islamischen Republik Iran in den Hoheitsgewässern unseres Landes das natürliche Recht der iranischen Nation.“
„Dem Feind nahestehende Schiffe“ hätten kein Recht, die Straße von Hormus zu passieren, während anderen Schiffen die Durchfahrt vorbehalten sei, vorbehaltlich der Vorschriften Teherans, hieß es in der Erklärung weiter. Doch das ist noch nicht alles. Die Piraten der VSA, welche die Piraten des VK als Leviathan ablösten, werden auch als solche bezeichnet. „Die kriminelle Auferlegung von Beschränkungen für den Schiffsverkehr in internationalen Gewässern durch die VSA ist eine illegale Handlung und kommt Piraterie gleich.“
Richtig, was soll das sonst sein?
Das Recht ist vom Oberkommando der Streitkräfte der Islamischen Republik Iran richtig verstanden worden. Beim Oberkommando der Streitkräfte der VSA wird die Erklärung sicherlich richtig verstanden werden und zwar auch dieser Teil: Sollte die Sicherheit der Häfen bedroht sein, werde kein Hafen in der Region „sicher sein“.
Anmerkung:
Siehe den Beitrag
im WELTEXPRESS.
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