Frankfurt am Main, Deutschland (Weltexpress). In einer Pressemitteilung aus dem Bundesfinanzhof (BFH) vom 28.2.2023 heißt es, daß Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig seien.
Dies hatten Richter am BFH zuvor in einem Urteil vom 14.02.2023 so und nicht anders entschieden. In dem betreffenden Streitfall erwarb der Kläger verschiedene Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum und Monero), tauschte sie oder verkaufte sie wieder. Daraus ergab sich 2017 nach unserer Zeitrechnung ein Gewinn von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Der Gewinner wollte keine Steuern zahlen.
Lohnarbeiter in einem Finanzamt wollten dafür Steuern haben. Es kam, was kommen mußte. Der Streit wurde vor Richtern ausgetragen. Die Frage, ob der Gewinn aus den Transaktionen steuerpflichtig sei oder nicht, mußte entschieden werden. Richter am BHF bejahte schließlich, daß Gewinne aus Transaktionen mit Kryptowährungen zu versteuern seien. Für die Richter sind virtuelle Währung ein „anderes Wirtschaftsgut“ gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommenssteuergesetzes. Bitcoin, Ethereum, Monero und so weiter und so fort werden als Zahlungsmittel betrachtet.
Aus Sicht der Richter würden die Krypto-Währungen auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt werden, hätten einen Kurswert und können für direkte Zahlungsvorgänge zwischen Parteien verwendet werden. Wenn das Kaufen und Verkaufen sowie Tauschen von Token innerhalb eines Jahres erfolge, dann müßten die Gewinne oder Verluste daraus versteuert werden.