Grundsätzlich dürfen Ehegatten ab dem Hochzeitsjahr eine Zusammenveranlagung durchführen. Dann gibt das Paar eine gemeinsame Erklärung beim Finanzamt ab und erhält nur einen Einkommensteuerbescheid. Hierdurch verdoppeln sich alle Frei- und Pauschsätze mit Ausnahme des Werbungskosten-Pauschbetrags für Arbeitnehmer und Rentner. Das errechnete gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner wird dann halbiert und die darauf entfallende tarifliche Steuer anschließend verdoppelt.
Diese Zusammenveranlagung können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis das Einkommen der Partner zueinander ausfällt. So kann auch ein Gatte gar keine Einkünfte haben und der andere Einnahmen in Millionenhöhe. „Hierbei führt der die Progressionsmilderung durch den Splittingtarif umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist“, erläutert Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem. Verdienen beide Partner in etwa das Gleiche, ergeben sich hingegen kaum Ersparnisse.
Weist beispielsweise die Frau für 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro auf und verdient ihr Mann nichts, erspart der Splittingtarif 8.036 Euro im Jahr. Hinzu kommen noch Entlastungen beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer. Verdient die Frau hingegen 70.000 Euro und der Mann 30.000 Euro, reduziert sich der Steuervorteil auf 1.134 Euro, obwohl die gemeinsame Haushaltskasse gleich bleibt. Verdienen beide 50.000 Euro, verändern sich die Abgaben an den Fiskus nicht.
Sofern das frisch verheiratete Paar nichts unternimmt, unterliegt es für das ganze Jahr noch der Steuerklasse I. Dann hält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein und die Erstattung erfolgt anschließend über den Steuerbescheid. Aber über diese Monate verbleibt zumindest ein Zinsverlust und Netto sofort mehr ist auch nicht schlecht. Die Entscheidung für Ehepaare für die Steuerklassen III/V oder IV/IV bringt nicht nur ein höheres gemeinsames Nettogehalt, sondern wirkt sich auch auf sonstige staatliche Förderungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld aus, die sich auf die Nettobezüge beziehen.
Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Generell trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten die Steuerklasse ein, die für das Vorjahr bescheinigt war. Diesen Eintrag kann das Paar bis spätestens zum 30. November 2009 beantragen. Sofern die neue Karte für 2010 im Herbst in der Post liegt, bevor die frisch Vermählten ihre Klasse geändert haben, können sie die Korrektur gleich für zwei Jahrgänge vornehmen.
„Dabei können die Eheleute statt der Steuerklassenkombination III/V erstmals ein neues Faktorverfahren anwenden, das zu einem gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug führt“, betont der Experte. Hierbei gelten dann die Steuerklassen IV/IV, die sich nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Partner zur Summe der Lohnsteuer jedes Gatten ergeben. Die Arbeitgeber beider Gatten ziehen dann nur die anteilige Lohnsteuer nach diesem Verhältnis ab, das in der Summe dann in etwa der gesamten Jahreseinkommensteuer des Paares entspricht. Sofern dieses neue Faktorverfahren gewählt wird, müssen die Eheleute allerdings anschließend zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt überprüft dann, ob die Verteilung über die monatliche Gehaltsabrechnung tatsächlich das korrekte Endergebnis schon im Voraus gebracht hat.
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Pressemitteilung der Beratungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem vom 07.09.2009.