Die Bausparkasse Schwäbisch Hall verweist dazu auf ein gerade veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 10 U 1018/08). In dem Fall hatte sich eine Eigentümerin mit ihrer Gebäudeversicherung gestritten, nachdem ein Sturm mit Windstärke 8 einige Dachschindeln ihres Einfamilienhauses abgetragen hatte. Der Versicherer wollte nicht zahlen, weil ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass zur Wetterseite hin einige Schindeln bereits ausgehärtet und verformt gewesen seien. Doch das OLG Koblenz konnte dieser Argumentation nicht folgen. Grund: Da die Vorschäden für die Eigentümerin nicht erkennbar gewesen seien, habe auch kein Anlass für eine fachmännische Überprüfung des Daches vorgelegen.
Weil sich die Hausbesitzerin daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verhalten habe, muss die Versicherung zahlen. Für Eigentümer bedeutet das Urteil, dass sie ihr Dach nicht regelmäßig von Experten untersuchen lassen müssen, um den Schutz ihrer Gebäudeversicherung nicht zu verlieren. Im Klartext heißt das: Der Hausbesitzer kann nicht einfach nur stillsitzen und hoffen, dass bei einem Schaden die Versicherung zahlt. Er muss auch nicht in regelmäßigen Abständen einen Experten aufs Dach schicken, nur um mal nachzusehen, ob dort oben noch alles in Ordnung ist. Zu raten ist dem Eigentümer jedoch, selbst mit Argusaugen sein Dach zu beobachten, und sichtbare Schäden sofort reparieren zu lassen.
Ratsam ist es, vielleicht mit Verwandten, Freunden oder Nachbarn von der Straße oder dem Garten und dem Dachboden her bei Sturmwarnungen aufs Dach zu schauen, ein Fernglas könnte auch helfen. Denn die Stürme sollen ja häufiger werden, und ein kleiner Schaden könnte zu einem großen werden, wenn ein Dach gänzlich durch einen starken Sturm abgedeckt würde und dann der Regen das Missgeschick noch schlimmer macht. Also Dach „im Auge halten“, sollten Dachziegel schief liegen oder sich ein einzelner abgerutscht sein, dann muss dar Fachmann her. So bleiben der Schaden und die Rechnung klein.