Ein aktueller Erlass der Oberfinanzdirektion Koblenz weist auf Vereinfachungsregeln hin. Nicht ausreichend ist jedoch weiterhin, Geld beim Einkaufsbummel oder Kirchgang in Sammelbüchsen zu werden. Denn grundsätzlich bleibt es dabei, dass das Finanzamt eine offizielle Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster verlangt. Eine Ausnahme gilt für Spenden ohne Betragsgrenzen in Katastrophenfällen, wenn das Geld auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto fließt. Aus der Buchungsbestätigung müssen lediglich Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag sowie der Buchungstag hervorgehen.
„Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt grundsätzlich der Zahlungsnachweis“, erläutert Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem. Wer in seiner Steuererklärung also mehrere Spenden mit dem Empfängernamen bis zu jeweils 200 Euro ordentlich auflistet, muss hierfür keine gesonderte Bescheinigung vorlegen. Akzeptiert werden Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen eines Kreditinstituts oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Aus verwaltungsinternen Gründen verzichtet das Finanzamt generell auf die Vorlage von Spendennachweisen, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt und vom Steuerzahler eine Einzelaufstellung vorgelegt wird. Hierbei handelt es sich aber nur um eine rein innerdienstliche Maßnahme. Sie begründet keine Rechte. Denn die 100-Euro-Grenze ist kein Pauschbetrag zur Berücksichtigung von Kleinspenden. „Finanzbeamte können also etwa bei Bedenken durchaus auf einen Nachweis bestehen“, weiß der Experte.
Nicht alle gemeinnützigen Zwecke akzeptiert der Fiskus, aber erstaunlich viele. Hierzu gibt es eine amtliche Liste, die in der Abgabenordnung abgedruckt ist. Hier steht, was als besonders förderungswürdig anerkannt wird. Alle gemeinnützigen Institutionen, die steuerbegünstigte Zwecke fördern und vom Finanzamt anerkannt sind, können unmittelbar Spenden entgegennehmen und selbst Spendenbescheinigungen, offiziell Zuwendungsbestätigungen, ausstellen. Neben der reinen Spende sind auch Beiträge absetzbar, etwa an das Rote Kreuz, nicht jedoch die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den Tennis- oder Golfclub. „Denn Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke, nicht aber zur Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung“, weiß Jahke.
Der Spendenabzug ist in der Höhe begrenzt. Abzugsfähig sind 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, eine Differenzierung nach den einzelnen Förderzwecken gibt es dabei nicht. Je höher das Einkommen, umso mehr Spenden wirken sich steuerlich aus. Abzugsfähig sind sogar Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Zwecke, selbst wenn diese Vereine ihren Mitgliedern verbilligte Eintrittskarten oder Sonderveranstaltungen zugute kommen lassen. Für Selbstständige gibt es noch einen alternativen Höchstbetrag: Sie können auch 0,4 Prozent der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen. In allen Fällen sind natürlich maximal die gezahlten Beträge abziehbar.
Spenden sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie bezahlt werden. Wirken sie sich steuerlich nicht aus, weil etwa das Einkommen gering oder die Zuwendung besonders hoch war, darf ein nicht genutzter Betrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Den überschießenden Betrag aus 2008 berücksichtigt das Finanzamt dann automatisch so, als wäre die Spende erst im jeweiligen Folgejahr bezahlt worden. „Sie muss nur zwingend im Jahr der Zahlung in der Steuererklärung deklariert werden“, rät Jahke.