Zwar haben sich seit 2007 die Abzugsmöglichkeiten für Überweisungen zu gemeinnützigen Zwecken deutlich verbessert. Doch diese neuen Vergünstigungen lassen sich nicht für Parteien nutzen. Denn bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien macht das Finanzamt eine separate Rechnung auf und behandelt sie getrennt von den sonstigen Spenden oder Stiftungsbeiträgen. Für Parteien gibt es nämlich ein zweistufiges Verfahren: Zuerst kommt eine Steuerermäßigung in Form des direkten Abzugs von der Einkommensteuerlast und danach ein Abzug als Spende für den übersteigenden Betrag. Ein Wahlrecht zwischen beiden Alternativen besteht nicht.
Wenn Bürger Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine politische Partei bis zur Höhe von 1.650 Euro pro Person und Ehegatten bis zu 3.300 Euro im Jahr leisten, erhalten sie eine 50-prozentige Steuerermäßigung dieser Ausgaben. „Somit können jährlich bis zu 825 Euro pro Person sofort an Einkommensteuer gespart werden“, erläutert Steuerberater René Kalks von Ebner Stolz Mönning Bachem. Übersteigen die Beiträge und Spenden den Betrag von 1.650 Euro, ist der Mehrbetrag als Spende bei den Sonderausgaben abzugsfähig. Doch das gelingt nicht unbegrenzt. Auch hier gibt es wieder die bekannten Höchstbeträge von 1.650 Euro und bei Ehepaaren von 3.300 Euro. Damit sind Zuwendungen an politische Parteien – im Gegensatz zu den Spenden für gemeinnützige – pro Jahr nur zum Teil von der persönlichen Steuerprogression und gar nicht von der Höhe der eigenen Einkünfte abhängig.
Auch Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen können berücksichtigt werden. Allerdings gilt für diese Gruppierung nur die 50-prozentige Tarifermäßigung. Ein übersteigender Betrag darf nicht als Spende über die Sonderausgaben geltend gemacht werden. „Damit fallen Zuwendungen über 1.650 Euro pro Person steuerlich unter den Tisch“, betont der Experte. Grundsätzlich begünstigt sind Wählervereinigungen, die an der jeweils letzten Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl teilgenommen haben oder an der nächsten teilnehmen wollen.
Bei Spenden an Parteien und Wählervereinigungen gibt es die Steuerermäßigung von 1.650 Euro nebeneinander und somit zweifach. Daher sind die Beträge auch jeweils separat im Mantelbogen des Einkommensteuerformulars aufzuführen. „Damit wirken sich Spenden bis zu 3.300 Euro pro Person sofort mit 50 Prozent auf die Steuerlast aus, wenn Bürger die Zahlungen splitten“, weiß Kalks.
Berücksichtigt werden neben den regulären Mitgliedsbeiträgen auch separate Spenden. Während es bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen oder Sportvereine darauf ankommt, dass die Mittel auch tatsächlich für die Zwecke laut Satzung bestimmt sind, gibt es bei den Parteien keine Bedingungen. Daher sind auch Mitgliederumlagen und Aufnahmegebühren steuerlich begünstigt.
Wie bei normalen Spenden auch, verlangt das Finanzamt eine offizielle Zuwendungsbestätigung der Partei oder Wählervereinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Sofern es sich jedoch nur um die regulären Mitgliedsbeiträge handelt, reicht der Überweisungsbeleg der Bank. Anders als bei der Zahlung an Verein oder Kirche gibt es für diese Vereinfachung keine betragsmäßige Begrenzung. Bei Spenden oder Aufnahmegebühren kann die offizielle Bestätigung bei Einzelzuwendungen bis 200 Euro entfallen, hier genügt grundsätzlich der Zahlungsnachweis. Wer in seiner Steuererklärung also mehrere Spenden an Parteien und Vereine mit dem Empfängernamen bis zu jeweils 200 Euro ordentlich auflistet, kann dies mit Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung der Bank oder einem PC-Ausdruck beim Online-Banking belegen.
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Presemitteilung von Ebner Stolz Mönning Bachem vom 18.09.2009.