Wer will die Abschaffung des § 218 StGB und wer nicht?

Quelle: Pixabay, Foto: Jane Lund

Berlin, BRD (Weltexpress). Olivgrüne von B90G wollen nicht nur weiter Faschisten fördern, finanzieren, munitionieren, aufrüsten im Krieg der VSA mit ihren Vasallenstaaten gegen die RF/ GUS, sondern auch noch den § 218 Strafgesetzbuch (StGB) abschaffen.

In einer Pressemitteilung der AfD-Fraktion in der Kalkutta genannten Migranten-Metropole Berlin vom 24.9.2024, wird die sozialpolitische Sprecherin der AfD-Hauptstadtfraktion, Jeannette Auricht, zum „Vorstoß der Berliner Grünen zur Abschaffung des § 218 StGB“ wie folgt zitiert: „Die bestehende Regelung zum Schwangerschaftsabbruch stellt einen gelungenen Kompromiss dar, der sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Frau als auch den Schutz des ungeborenen Lebens berücksichtigt. Eine Abschaffung des Paragrafen 218 würde diesen hart erarbeiteten Konsens aufkündigen und tiefe gesellschaftliche Gräben aufreißen.

Besonders beunruhigend sind jüngste Äußerungen im Ausschuss, denen zufolge nach einer Abschaffung des § 218 auch die 12-Wochen-Regelung nicht mehr haltbar wäre. Das wirft die Frage auf, bis zu welchem Zeitpunkt ein Schwangerschaftsabbruch dann zulässig wäre. Schon allein diese Unklarheit zeigt, dass die bestehende Regelung eine gut durchdachte ist, die allen Beteiligten ein Höchstmaß an Rechtssicherheit und Schutz bietet.“

Daß ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zwar nicht bestraft wird, er jedoch grundsätzlich als rechtswidrig gilt, das wissen Kenner und Kritiker.

§ 218 Schwangerschaftsabbruch StGB lautet:

„(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.

gegen den Willen der Schwangeren handelt oder2.

leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.“

Der § 2017 wurde 1871 geschrieben. Er wurde reformiert, allerdings nicht abgeschafft. Die Reformierung oder Abschaffung wollen vor allem Sozen, Olivgrüne und Besserverdienende der Parteien SPD, B90G und FDP. Mitglieder von CDU, CSU und AfD sind für die Beibehaltung in der aktuellen Fassung.

Vor allem sei „die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase der Schwangerschaft … nicht haltbar“, so Lisa Paus (B90G). Schwangerschaftsabbrüche in der frühen Phase bis zu zwölf Wochen sollen erlaubt und nicht mehr im Strafrecht verboten sein.

Mitglieder des BSW scheinen für die Reformierung zu sein. Antworten von Mitgliedern anderen Parteien spielen in dieser Frage und bei allen anderen Fragen keine Rolle.

Anmerkung:

Siehe den Beitrag

im WELTEXPRESS.

Anzeige:

Reisen aller Art, aber nicht von der Stange, sondern maßgeschneidert und mit Persönlichkeiten – auch Reisen mit Themen aus Politik und Wirtschaft (Politische Ökonomie, Wirtschaftsgeschichte, Geopolitik…) durch die Migranten-Metropole Berlin und umzu (Bundesstaat Brandenburg) –, bietet Retroreisen an. Bei Retroreisen wird kein Etikettenschwindel betrieben, sondern die Begriffe Sustainability, Fair Travel und Slow Food werden großgeschrieben.

Vorheriger ArtikelDie AfD erhält bei der Wahl in Brandenburg 34,8 Prozent an den Urnen, aber 17,5 Prozent bei der Briefwahl. Wie ist das möglich?
Nächster ArtikelSecret Service erhöht Sicherheit für Donald Trump (RP) nach zweitem offensichtlichen Attentatsversuch