Skate- und Waveboards
Um diese Fragen beantworten zu können, muss man zunächst zwischen den einzelnen Fortbewegungsmitteln unterscheiden. Da wären zum einen die Skate- (Brett mit 2 Achsen und 4 Rollen) oder Waveboards (Brett mit einer Achse und 2 Rollen). Beide Geräte werden nur selten als reine Fortbewegungsmittel genutzt, vielmehr gibt es ein großes Repertoire an Kunststücken die mit ihnen ausgeführt werden können und die Zuordnung als Sportgerät nahe legen. Durch die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ist auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung schwierig. So ist problematisch, ob sie zur Nutzung des Gehweges berechtigt und verpflichtet sind, oder ob sie generell auf Spielstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Sportflächen zu verweisen sind. Wie auch immer, bei einem Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings sind Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes losgelöst vom Unfallgeschehen eingeleitet werden die absolute Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden.
Elektrische Rollstühle
Eindeutiger ist die Rechtslage bei den elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.
Segways
Lange problematisch und strittig war dagegen die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der relativ neuen Segways. Dabei handelt es sich um ein einachsiges von einem Elektromotor angetriebenes Fortbewegungsmittel, das Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h erreichen kann. Der Gesetzgeber ist diesen Schwierigkeiten entgegengetreten, indem er kürzlich die Mobilitätshilfenverordnug (MobHV) erlassen hat, die die Benutzung des Segway im Straßenverkehr regelt. Nun ist klar geregelt, dass um das Gerät benutzen zu dürfen zumindest ein Mofaführerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind. Laut ARAG Experten dürfen Segways generell auch nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegfurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind dürfen auch Straßen mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen befahren werden. Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung kann auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen wie Fußgängerzonen erlaubt werden, um mobilitätseingeschränkten Menschen die durchgängige Nutzung zu ermöglichen.
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Pressemitteilung der ARAG vom 12.04.2010.