Egal, welche Ausrede genutzt wird, es bleibt eine Ausrede, stellte jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg klar. Das Interesse einer schnellen, eindeutigen und klar erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs überwiegt die Angst vor einer zweifelhaften Optik oder heimtückischen Nummernschilddieben. Dem Halter eines Autos ist es also nicht selbst überlassen, wo er das Nummernschild anbringt, erklären ARAG Experten. Gleiches gilt auch, wenn der Wagen für längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Der Betrieb eines Fahrzeugs endet erst, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum genommen wird. Der Motorenstillstand alleine fällt nicht darunter (OVG Lüneburg, Az.: 12 LA 16/08).
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Pressemitteilung der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 29.09.2009.