Das Landgericht München hat salomonisch geurteilt: „Ein generelles Grillverbot ist genauso unzulässig wie eine generelle Grillerlaubnis.“ (Az.I 15 S 22735/03). Geringfügige Belästigungen durch beim Grillen im Garten entstehenden Rauch oder Geruch fallen unter das so genannte Toleranzgebot. Daher muss gelegentliches Grillen grundsätzlich geduldet werden, „wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird“.
Das subjektive Empfinden, was geringfügig ist und was wesentlich, ist allerdings extrem unterschiedlich – und so müssen Gerichte immer wieder zumutbare Obergrenzen fürs Grillvergnügen festlegen, etwa zwei Mal im Monat oder zehn Mal im Jahr (AG Westerstede, Az. 22 C 614/09 (II)). Das AG Schöneberg war wesentlich großzügiger und hielt bis zu 25 Mal – für jeweils etwa zwei Stunden – für zumutbar (Az. 3 C 14/07).
In allen Fällen gilt: Ab 22 Uhr ist Nachtruhe. In höchstens vier Ausnahmefällen im Jahr, etwa an Geburtstagen, darf die Grillparty im Garten auch bis Mitternacht gehen, hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 13 U 53/02).
Was schon über den Gartenzaun hinweg für Streit sorgt, ist bei Etagenwohnungen noch heikler. Die Wohnungseigentümerversammlung kann mehrheitlich beschließen, das Grillen mit offener Flamme auf Balkonen und Dachterrassen zu untersagen und dieses Verbot ordnungsgemäß in die Hausordnung aufnehmen (LG München, Az. 36 8058/12). Ebenso ist es zulässig, wenn Mietverträge Klauseln enthalten, die das Grillen auf dem Balkon mit Holzkohle ausdrücklich verbieten (gilt nicht für Gas- oder Elektrogrill). Hält man sich nicht an dieses Verbot, kann sogar eine rechtmäßige Kündigung die Folge sein, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01). Und das ist dann für alle Beteiligten eine bittere Erfahrung.
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Quelle: Pressemitteilung von NBB Kommunikation GmbH, München, 05.06.2014.