Leipzig, Berlin, Deutschland (Weltexpress). Die Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofes unter Birgit Munz, die 1954 in Wanne-Eickel geboren wurde, als die Präsidentin ist eine schallende Ohrfeige für Mitglieder des Landeswahlausschusses in Sachsen unter Führung von Carolin Schreck (CDU). Schreck & Co. hatten die meisten Kandidaten der AfD von der Liste gestrichen.
Nun stelle das Gericht klar, dass die AfD zur Landtagswahl mit 30 statt mit nur 18 der ursprünglich gewählten 61 Listenkandidaten antreten darf. 30 Kandidaten wurden bei den zwei AfD-Parteitagen nach dem Einzelwahlverfahren gewählt wurden, welches dort zu Beginn als das für alle Listenplätze gültige beschlossen wurde, 31 nach einem anderen Verfahren. Die Richter des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes sind offensichtlich der Auffassung, dass man während eines Parteitages, der auch an mehreren Tagen stattfinden darf, nicht das Wahlverfahren ändern darf.
Die Leute im Landeswahlausschuss wollten nur die Kandidaten zulassen, die am ersten Parteitag gewählt wurden. Das waren 18.
Die Zahl von 30 Kandidaten könnte die AfD bei der Wahl zum 7. Sächsischen Landtag am 1. September 2019 auch erringen. Somit dürfte sich der Wille des Wahlvolkes auch im Ergebnis widerspiegeln.
Im „Merkur“ (29.7.2019) wird auf das Ergebnis einer aktuelle Sonntagsfrage wie folgt hingewiesen: „Das Institut Civey fragte im Auftrag von Spiegel Online, wen die Befragten wählen würden, wenn am Sonntag Landtagswahl wäre: Die CDU kommt auf 27,1 Prozent, gefolgt von der AfD mit 25,4 Prozent. Drittstärkste Partei ist Die Linke (15%) vor Bündnis 90/Die Grünen (10.8%) und der SPD (8,7%). Die FDP wäre mit 5,6 Prozent ebenfalls im Landtag vertreten.“
Die Verfassungsfreunde scheinen im Verfassungsgerichtshof in Leipzig zu sitzen, die Verfassungsfeinde offensichtlich im Landeswahlausschuss in Dresden, der, wie jetzt festgestellt wurde, die AfD-Liste rechtswidrig zusammengestrichen habe. Mitglieder und Mandatsträger der AfD kritisierten die vom CDU-Mitglied Schreck und fünf weiteren Gremiumsmitgliedern bei einer Enthaltung am 6.7.2019 getroffene Entscheidung als „durchsichtiges, juristisch nicht haltbares Boykottverfahren“.
Das alleine ist schon Skandal und wurde von den Richtern als „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ rechtswidrig eingestuft. Dass diese Feinde der parlamentarischen Demokratie, die im sächsischen Landeswahlausschuss sitzen, noch nicht ihren Hut genommen haben, das kommt erschwerend hinzu.
Zuvor erklärten die Richter des Bundesverfassungsgerichtes am 24.7.2019, die sich nicht inhaltlich mit der AfD-Beschwerde zur Listenstreichung des sächsischen Landeswahlausschuss beschäftigten, dass die Beschwerde nicht angenommen werde, und verwiesen auf das sächsische Verfassungsgericht in Leipzig. Die AfD ging wegen der „Willkürentscheidungen des Wahlausschusses“ zuvor vors Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe.
In der „Zeit“ (25.7.2019) wird unter der Überschrift „AfD Sachsen darf vorläufig mit größerer Liste zur Wahl antreten“ darauf hingewiesen, dass „die Entscheidung“ des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes „vorläufig“ ist. „Erst am 16. August will das Gericht sein abschließendes Urteil über die Verfassungsbeschwerde der AfD fällen.“
Die Begründung von Birgit Munz liest sich als Aufforderung zum sofortigen Rücktritt von Carolin Schreck. Schreck hat nicht nur total versagt, sie ist eine Schande für die parlamentarische Demokratie mit beispiellosen Manipulation der Wahl in Sachsen.