ARAG Experten nennen die Fakten:
”¢ Findet der Flug nicht statt, werden die Kosten für das Ticket erstattet. Bei einem Vulkanausbruch geht man allerdings juristisch von höherer Gewalt aus. Die Fluggesellschaft wird demnach nicht als Schuldige gesehen und muss daher keine weiteren Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz für annullierte Flüge an ihre Kunden leisten. Ist nämlich, wie derzeit, der gesamte Luftraum gesperrt, sind die Airlines von Ausgleichszahlungen, wie sie die EU-Fluggastverordnung 261/2004 vorsieht, entlastet.
”¢ Nicht nur Tickets werden ersetzt. Fällt wegen annullierter Flüge eine ganze Pauschalreise ins Wasser, muss der Veranstalter auch den gesamten Reisepreis zurückzahlen.
”¢ Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel. Diese Ansprüche gehen auf eine Verordnung der Europäischen Union zurück.
”¢ Falls die Airline von sich aus nichts anbietet, kann der Wartende sich selbst mit Essen und ggf. einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Airline dann später erstatten.
”¢ Unterkunft und Verpflegung müssen angemessen sein müssen. Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, sollte nicht das Teuerste vom Teuersten wählen. Nach der sogenannten Schadenminderungspflicht sind Betroffene angehalten, die Kosten im überschaubaren Rahmen zu halten.
”¢ Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.
”¢ Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen sich Kunden zuerst an das Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Flug gebucht haben. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig (www.lba.de) beschweren, so die ARAG Experten.
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Pressemitteilung der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 16.04.2010.