Der Weg hierzu ist der formularmäßige Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt. Da die voraussichtlichen Aufwendungen 2010 nur vorläufig kalkulierbar sind, brauchen keine Belege eingereicht werden. Die Finanzbeamten sollen hier laut Richtlinien eher großzügig sein und glaubhaft gemachte Ausgaben ohne kritische Nachfragen akzeptieren. Hintergrund für diese Kulanz ist, dass Arbeitnehmer mit Freibetrag später eine Steuererklärung für das entsprechende Jahr abgeben müssen. „Da fallen allzu großzügige Schätzungen auf und führen zu einer Nachzahlung“ sagt Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Eine Reihe von Aufwendungen führen durch Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte bereits beim Lohnsteuerabzug zu einer Steuermäßigung. Das gilt etwa für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderbetreuungskosten, Behindertenpauschbetrag, Verlustvortrag, negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, Denkmalabschreibung fürs Eigenheim und Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei können sämtliche Kosten nebeneinander geltend gemacht werden.
Der Nachwuchs senkt die Lohnsteuer nicht, da die Eltern monatlich Kindergeld beziehen. Dennoch wird er auf der Steuerkarte eingetragen, da sie sich mindernd auf Solidaritätszuschlags und Kirchensteuer auswirkt. Eltern können sich zusätzlich für ihre Sprösslinge bis zum 14. Lebensjahr Betreuungsaufwendungen eintragen lassen. Die werden mit zwei Drittel der voraussichtlichen Aufwendungen und bis zu 4.000 Euro pro Kind berücksichtigt. Das macht sich besonders bei mehrköpfigen Familien bezahlt.
Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist, werden nur die den Pauschbetrag übersteigenden Werbungskosten berücksichtigt. „Das können etwa die täglichen Pendelfahrten zur Arbeit, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Umzugs- oder Fortbildungskosten sein“, weiß der Experte. Auch der geplante Kauf von Arbeitsmitteln kann bereits vorab geltend gemacht werden. Besonders lukrativ wirken sich haushaltsnahe Dienstleistungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte aus. Abzugsfähig sind 20 Prozent und bis zu 3.000 Euro für Dienste wie Garten- oder Hausarbeit. Hinzu kommen noch einmal 1.200 Euro für Handwerkerleistungen. Die voraussichtlichen Abzugsbeträge werden dann mit dem Vierfachen auf der Steuerkarte eingetragen und mindern die Lohnsteuer entsprechend effektiv.
Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Schulgeld, Spenden oder Unterhaltsleistungen können genauso mit den voraussichtlichen Beträgen angesetzt werden wie Krankheits- und Scheidungskosten. Wird eine Immobilie vermietet, steht dem vorzeitigen Abzug von Verlusten über die Steuerkarte nichts im Wege. Berücksichtigt werden auch Verluste aus anderen Einkunftsarten wie etwa aus Betrieb oder Kanzlei. „Nur das Minus aus der Geldanlage zählt nicht mehr, da Kapitalerträge seit 2009 über die Abgeltungsteuer eigene Wege gehen“, sagt Jahke.
Auch die Lohnsteuer für 2009 lässt sich jetzt noch mindern. Letzter Änderungstermin für die Steuerkarte ist der 30.11.2009. Wer dies jetzt noch nutzt, erhält den kompletten Freibetrag auf die verbleibenden Monate verteilt und rettet in vielen Fällen Dezembergehalt und Weihnachtsgeld vor dem Finanzamt.
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Pressemitteilung von Ebner, Stolz, Mönning, Bachem vom 30.09.2009.