Sofern Bürger über einen Neuwagen nachdenken, sollten sie sich mit der Entscheidung also nicht allzu lange Zeit lassen. Besonders bei Kleinfahrzeugen gibt es wegen der Abwrackprämie lange Auslieferzeiten. Es ist also ratsam, bei Unterschrift unter den Kaufvertrag beim Händler gleich darauf zu pochen, dass das Objekt der Begierde noch im laufenden Monat geliefert und vor allem zugelassen wird.
Lässt sich das terminlich noch erreichen, gibt es einige Vorteile. Denn bei einer Zulassung ab Juli gibt es ein völlig neues KFZ-Steuerrecht, das sich am Emissionsausstoß orientiert. „Das bringt bei einer Reihe von Modellen nicht nur höhere Abgaben, sondern vor allem keine Steuerbefreiung mehr“, betont Steuerberater René Kalks von Ebner, Stolz und Partner. Die läuft nämlich im ersten Halbjahr 2008 aus und wirkt grundsätzlich für ein Jahr bei der Erstzulassung zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009.
Erfüllt das vor Juli angeschaffte und zugelassene Fahrzeug zudem die Abgasnorm Euro-5 oder Euro-6, verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf maximal zwei Jahre. Da diese Regelung jedoch in jedem Fall an Silvester 2010 endet, kommt die Vergünstigung jetzt nur noch für die kommenden anderthalb Jahre bei schadstoffarmen Autos in Betracht.
Sofern die Fahrzeuglieferung an Privat oder für den betrieblichen Fuhrpark nicht mehr rechtzeitig erfolgt, wird die Kfz-Steuer für ab Juli 2009 zugelassene Autos vom Hubraum auf den Emissionsausstoß umgestellt. Dann gibt es einen lineareren, an der CO2-Emission orientierten Tarif mit einem Steuersatz von 2 Euro je Gramm pro Kilometer. Eine Basismenge von CO2-Ausstoß von 120 g/Km bleibt dabei jedoch steuerfrei. Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag von 2 Euro je angefangene 100 Kubik für Benziner und 9,50 Euro beim Diesel. Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer. Für Diesel-Kfz gibt es im Gegenzug für die höhere Belastung eine Steuerbefreiung von 150 Euro. Die wirkt aber nur, wenn der Wagen die Euro 6-Norm erfüllt.
„Sofern die Steuerbefreiung über die Zulassung bis Ende Juni 2009 erreicht wird. gilt für diesen Altbestand weiterhin das bisherige Recht“, weiß der Experte. Denn die Besteuerung wird erst ab 2013 in die neue CO2-Berechnung überführt. Aber das muss nicht zwingend eine Mehrbelastung bedeuten. Denn sobald die ein- oder zweijährige Steuerbefreiung ausläuft, vergleicht das Finanzamt zwischen altem Recht nach Hubraum und der neuen Bemessungsgrundlage nach Emission. Festgesetzt wird die Steuer dann nach dem günstigeren Tarif, sagt Kalks.