Die Presseabteilung von Schwäbisch-Hall informierte die Redaktion des Weltexpress über diesen Fall: Dabei hatte ein Bauherr festgestellt, dass das Dach seines neuen Eigenheims undicht war. Obwohl die Handwerksfirma seiner Aufforderung zur Nachbesserung nachkam, weigerte sich der Eigentümer, einen Teil der noch offenen Rechnung zu bezahlen. Seine Begründung: Wegen der notwendigen Reparatur könne er das Haus in Zukunft im Zweifelsfall schlechter verkaufen. Dieser Wertverlust müsse mit den Restforderungen der Firma in Höhe von rund 4.000 Euro verrechnet werden.
Als aber die Firma versuchte, ihre Forderung vor Gericht einzutreiben, wurde sie vom OLG Stuttgart gestoppt. Die Richter erkannten in der mangelhaften Abdichtung den klassischen Fall eines „merkantilen Minderwerts“. Die Richter folgten weitgehend den Ausführungen eines Gutachters: Bei einem Pultdach seien in den ersten 25 Jahren normalerweise keine Reparaturen notwendig. Erführen Kaufinteressenten, dass bereits kurz nach Fertigstellung des Hauses umfangreiche Arbeiten erforderlich waren, hätten sie erfahrungsgemäß berechtigte Zweifel, dass das Dach die übliche Lebensdauer habe und würden weitere Baumängel vermuten. Zudem sei eine voll-ständige Überprüfung der Sanierungsarbeiten kaum möglich.
Das Gericht entsprach dem von den Bauherren geltenden gemachten Minderungsbetrag von 3.000 Euro. Auf den Umstand, dass der Eigentümer derzeit gar nicht verkaufen wolle, komme es dabei nicht an: Die Wertminderung des Hauses stelle bereits ohne Verkauf tatsächlich einen Schaden dar.
Das kommentierte Christoph Flechtner so: „Ein ermutigendes Urteil für alle Bauherren, stellt es doch klar, dass Baumängel kein unvermeidliches Risiko sind, dass der Eigentümer akzeptieren muss. Im Gegenteil: Wird nicht gleich beim ersten Mal einwandfrei gearbeitet, müssen die Schäden nicht nur ausgebessert, sondern auch die dauerhaft verbleibenden Nachteile finanziell kompensiert werden.“