Sergei Kusnezow, dem in der BRD „verfassungsfeindliche Sabotage“ vorgeworfen wird, bleibt in Untersuchungshaft

Schwedische Gardinen. Quelle: Pixabay, Foto: raben frau

Berlin, BRD (Weltexpress). Sergei Kusnezow gilt Jürgen Schäfer, Ute Hohoff und Helmut Kreicker als Richter am Bundesgerichts (BGH) der Bundesrepublik Deutschland (BRD), die seit Bestehen ein Vasallenstaat der Vereinigten Staaten von Amerika (VSA) mit dem Vereinigten Königreich (VK) im Beiboot und lange schon ein Vielvölkerstaat, der nicht erst seit Jahren umgevolkt wird, sondern seit Jahrzehnten, zudem ein Apartheidstaat und ein Kriegsstaat, laut Beschluß vom 10.12.2025 als einer, „der sich in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines nach seiner Auslieferung durch Italien seit Ende November 2025 in Deutschland in Untersuchungshaft befindet“, wie es in der Pressemitteilung Nr. 012/2026 der BGH-Pressestelle in Karlsruhe am 15.1.2026 heißt.

Im BGH-Beschluß vom 10.12.2025 heißt es dazu: „StGB § 9 Abs. 1; GVG § 20 Abs. 2 Satz 1; Genfer Abkommen 1. Zusatzprotokoll Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

  1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat.
  2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird.
  3. Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen
    Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet.
  4. Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet.“

Mit diesem Beschluß verwarfen die drei eingangs benannten Personen als BGH-Richter „eine Haftbeschwerde eines Beschuldigten“, genauer: die von Sergei Kusnezow, der im August 2025 in der Republik Italien festgenommen und im November 2025 an die BRD ausgeliefert wurde. Kenner und Kritiker halten den Zeitraum zwischen Festnahme und Überstellung für bestmöglich und mutwillig ausgedehnt. Flott und formvollendet gehe anders, heißt es bei Kennern und Kritikern.

Doch schlimmer geht immer. Wladimir Schurawljow, der als Tauchlehrer gilt und mehr als nur Segelkamerad von Sergei Kusnezow wurde im September 2025 festgenommen, aber nicht an die BRD ausgeliefert, sondern im Oktober 2025 freigelassen. Beim Laufenlassen gegen EU-Recht zeigten sich Polen fix. Halten die Richter, die dort „Recht“ sprachen, die Rohre ebenfalls für ein „legitimes militärisches Ziel“ wie Verteidiger des Beschuldigten?

Dem wird als Beschuldigter laut besagter Pressemitteilung „mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2025 … zur Last gelegt, er sei in leitender Funktion als Besatzungsmitglied einer Segelyacht, von der aus Taucher Sprengsätze an drei Rohrleitungen der Nord-Stream-Pipelines anbrachten, an deren Sprengung am 26. September 2022 beteiligt gewesen. Der Haftbefehl nimmt insofern den Verdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen verfassungsfeindlicher Sabotage in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Zerstörung von Bauwerken an.“

Drei der vier Rohre der als Nord Stream und Nord Stream 2 bezeichneten Fernleitungen für den Transport von Gas aus der Russischen Föderation (RF) in die BRD wurden bekanntlich gesprengt. Daß Personen in Staat und Kapital nicht nur des am Reißbrett entstandenen Kunststaates am Rand von Rußland, der deswegen Ukraine genannt wird und seit dem Putsch der Faschisten im Februar 2014 von Kennern und Kritikern Banderastan gute Beziehungen zwischen der RF und der BRD ver- und behindert wollten und wollen, das ist bekannt. Das gilt auch für die VSA, insbesondere für Yankee-Imperialisten im Allgemeinen und Yankee-Finanzimperialisten im Besonderen, mit dem VK im Beiboot sowie dem einen oder anderen Vasall, darunter die Republik Polen.

Für wen nun Sergei Kusnezow nun segelte und so weiter oder auch nicht, das wird wohl mehr oder weniger ermittelt. Ob die Ermittlung in Sachen Angriff auf kritische Infrastruktur der BRD mehr schlecht als recht geführt werden, das wird wie der offensichtliche Fall der BRD im großen und ganzen, der durch Kollaborateure und Verräter, Atlantiker und Antideutsche, Umvolker und Kriegstreiber noch forciert wird, diskutiert.

Diskutiert wird der Angriff auf die BRD, der auch als Terroranschlag bezeichnet wird, auch in Bezug auf Schreibtischtäter in fremden Staaten. Zum geheimdienstlichen Einfluß heißt es in dem 30-seitigen Beschluß: „Hinzu kommt, dass die Tat erhebliche internationale Bezüge aufweist. Daraus resultiert die Notwendigkeit spezieller und besondere Sachkunde erfordernder Auslandsermittlungen. Auch deshalb erscheint eine Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geboten.“

Mehr noch: „Anders als mit der Haftbeschwerde geltend gemacht wird, kann sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht (‚Kombattantenprivileg“) als Rechtfertigungsgrund berufen. Denn dieses erfasst zum einen verdecktes Handeln von Militärangehörigen nicht, zum anderen waren die Pipelines zivile Objekte. Der 3. Strafsenat hat offengelassen, ob deshalb auch der Tatverdacht eines Kriegsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch gegeben ist.“

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