Durch das gerade in Kraft getretene Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz sollen möglichst viele Arbeitnehmer in ihren Arbeitgeber investieren. Da mittelständische Betriebe nicht börsennotiert sind, wird dies über eine Fondslösung umgesetzt. Die Firma finanziert seiner Belegschaft den Kauf neuer Mitarbeiterbeteiligungsfonds, die die erhaltenen Mittel dann wieder in die Unternehmen stecken. Damit Arbeitnehmer dieses Angebot wahrnehmen, wird die Förderung für vermögenswirksame Leistungen (VL) aufgestockt und der Arbeitgeber darf seiner Belegschaft steuerfrei Gelder für die neue Fondsart spendieren. Darauf weist die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner Berlin GmbH hin.
Im ersten Schritt steigt der Satz für VL ab 2009 von 18 auf 20 Prozent, sofern die Beiträge in Beteiligungen angelegt werden. Zudem klettert die Einkommensgrenze von 17.900 auf 20.000 Euro und für Verheiratete auf das Doppelte – bis zu der es Zulagen gibt. Damit erweitert sich der Kreis der Berechtigten, die mit staatlicher Hilfe über Aktien, Investmentfonds oder Genuss-Scheine sparen. Diese Verbesserungen können Angestellte aber nicht für ihren Bausparvertrag einsetzen. Hier bleibt es bei der Förderung von neun Prozent und den geringeren Einkommensgrenzen.
Zusätzlich kann der Arbeitgeber seinen Angestellten jährlich 360 Euro ohne Lohnsteuer und Sozialabgaben zuwenden, wenn die Gelder in Mitarbeiterbeteiligungen fließen. „Wechselt ein Angestellter den Betrieb oder hat er mehrere Jobs, kann er den Freibetrag mehrfach in Anspruch nehmen“, erläutert Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz und Partner. Für Arbeitnehmer gibt es damit nun zwei Möglichkeiten, über Fonds günstig zu sparen. Sie lassen sich vom Betrieb steuerfrei pro Jahr bis zu 360 Euro geben und Geringverdiener kassieren zusätzlich die Zulage von 80 Euro jährlich für ihre Sparraten. Dieser Zuschuss errechnet sich aus der maximalen Sparförderung von 400 Euro im Jahr, auf die es 20 Prozent Zulage gibt. Die VL kann der Arbeitnehmer vom Lohn abzweigen sowie laut Vereinbarung oder Tarifvertrag zusätzlich auszahlen.
Die neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds unterscheiden sich erheblich von herkömmlichen Investmentfonds. Statt in Aktien weltweit oder bekannte DAX-Unternehmen müssen sie nach Ablauf der Startphase von drei Jahren mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in nicht börsennotierte und zumeist mittelständische Unternehmen investiert haben und dabei eine Reihe von gesetzlichen Einschränkungen beachten, was sie dürfen und was nicht. „Mit einem klassischen Aktienfonds hat das wenig zu tun“, betont der Experte. Vor allem wird Risikovorsorge im Hinblick auf die Arbeitnehmer mit oftmals wenig Börsenerfahrung getroffen. Dafür gibt es als Motivationshilfe vom Staat Steuerfreiheit und Zulagen.
Unternehmen und Belegschaft können freiwillige Vereinbarungen abschließen und darin die Rahmenbedingungen abstecken. Das reicht von der Höhe der Beteiligung über Laufzeit und Sperrfristen bis hin zu Kündigungsbedingungen. Bund und Länder wollen beim Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch ein Beratungsnetzwerk helfen. Schulungen für Unternehmen und Beschäftigte sollen den Umgang mit den neuen Beteiligungsformen erleichtern.
Bevor Sparer die neuen Angebote nutzen, sollten sie wissen, dass die Mitarbeiterbeteiligungsfonds nur sehr eingeschränkt handlungsfähig sind. Statt weltweit nach aussichtsreichen Aktien von Unternehmen zu suchen, müssen sie vorwiegend in kleinere deutsche Unternehmen investieren, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb solcher Fonds anbieten. Alternativ dürfen die Fondsgelder auch dazu genutzt werden, der Hausbank des Unternehmens Kredite abzukaufen. Arbeitnehmer wiederum werden diese Anteile wohl vorrangig nur dann ordern, wenn ihr Arbeitgeber solche Erwerbe mit Zahlungen aus der Firmenkasse unterstützt. „Abschrecken könnte auch, dass die Fonds nur monatlich einen Kurs veröffentlichen und Anteile nur jährlich zurücknehmen dürfen“, resümiert Jahke.