Laut ARAG kann dem Händler gekündigt werden, wenn er auf seine eigenen Waren bietet, um einen bestimmten Preis zu erzielen. In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem eigenen höchsten Gebot sitzen blieb, wurde der Verkauf rückabgewickelt, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten des Computershops mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Ein Gericht hat nunmehr entschieden, dass die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten gerechtfertigt gewesen seien. Die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter stelle einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar. Unerheblich war auch, dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, erklären ARAG Experten. Denn ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe (OLG Brandenburg, Az.: Kart W 11/09).
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Pressemitteilung der ARAG Versicherungen vom 12.08.2009.