„Bist du groß geworden!" Viele Kinder beginnen heutzutage früher auf eigenen Beinen zu stehen, als es manchen Eltern lieb ist. Noch bis zum Ende der Ausbildung ihrer Sprösslinge greift der Staat den Erziehungsberechtigten finanziell unter die Arme. Und das ist wohl auch der Grund für den Ausflug aus dem Elternhaus.
Das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen Eltern, bis das Kind 18 Jahre oder höchstens 25 Jahre alt ist – für den Fall, dass es noch eine Ausbildung macht oder studiert. Ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 64.000 Euro im Jahr lohnt es sich für Eltern, die gemeinsam steuerlich veranlagt werden, den Kinderfreibetrag von derzeit 2.184 Euro und den Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Anspruch zu nehmen. Diese gelten für jedes Elternteil.
„Das Finanzamt prüft bei der Einkommenserklärung automatisch, ob das monatliche Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger für die Eltern ist“", erläutert Isabell Gusinde von der Postbank. Unterstützen Eltern ihre Kinder während der auswärtigen Ausbildung, steht ihnen zusätzlich ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von insgesamt 924 Euro im Jahr zu. Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind volljährig ist, Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld hat, sich in der Berufsausbildung oder im Erststudium befindet und nicht mehr bei den Eltern wohnt.
Auch der Familienversicherungsschutz greift für die Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ist das Kind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und auch nicht selbstständig tätig, so genießt es bis zum 23. Lebensjahr den beitragsfreien Versicherungsschutz; befindet es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, sogar bis zum 25. Lebensjahr. "Diese Frist kann um maximal zwölf weitere Monate verlängert werden, wenn das Kind zum Beispiel einen freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG geleistet hat", so erläutert die Postbank Expertin.