Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel um wenigstens eine Stunde verkürzt. Da Hin- und Rückfahrt getrennt zählen, reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt steuerlich keine Rolle mehr, ob auch private Motive ausschlaggebend für den Umzug waren. Erfolgt ein Umzug wegen einer gescheiterten Ehe, ist dieser nach dem Urteil vom Finanzgericht München jedoch auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird (Az. 6 K 683/08). Denn der Wohnungswechsel hängt ursächlich mit der Trennung und Scheidung zusammen und ist damit privat veranlasst.
„Grundsätzlich führt der Umzug in die Nähe zum Chef aber zu Werbungskosten“, betont Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das kann auch ohne Einsparung von einer Stunde vorliegen, wenn eine optimalere Verfügbarkeit für Bereitschaftsdienste etwa beim Krankenhauspersonal erreicht wird oder es durch die Nähe zum Arbeitsplatz zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen kommt. In solchen Fällen ergibt sich die berufliche Notwendigkeit eines Umzugs bereits aus der besseren Erreichbarkeit. Das Richtmaß von 60 Minuten greift nur, wenn keine weiteren Argumente für den Tapetenwechsel sprechen.
Nicht negativ darf das Finanzamt auslegen, wenn ein Gatte zwar Zeit einspart, der andere Ehepartner jedoch nach dem Umzug weiter zur Arbeit pendeln muss. Denn die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Gatten darf steuerlich nicht erschwert werden. Somit ist über den Ansatz von Werbungskosten für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden. Kommt es lediglich bei einem Partner zur merklichen Fahrzeitverkürzung, kann der die Umzugskosten absetzen. Hierbei ist es unerheblich, wer den Aufwand bezahlt hat.
Keine Rolle spielt auch, ob der Umzug von der Mietwohnung in das eigene Heim erfolgt. „Hier treten bei Zeitersparnis oder anderen beruflichen Argumenten die privaten Motive in den Hintergrund“, weiß der Experte. Neben dem Ansatz als Werbungskosten besteht auch immer die kostengünstigere Alternative, sich sämtliche Umzugskosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten zu lassen. Zahlt der nicht alle Aufwendungen, kann dann dem Finanzamt noch die Differenz präsentiert werden.
Sonstige Umzugsauslagen können Arbeitnehmer über Pauschbeträge geltend machen. Sie sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen für Verheiratete 1.204 Euro und für Ledige 602 Euro. Für jede weitere Person gibt es 265 Euro extra. Dieser Zuschlag kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben. Durch die Pauschbeträge sind Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Arbeitnehmer können aber auch die tatsächlichen Kaufpreise ansetzen. „Dies ist aber insoweit schwierig, als berufliche und private Gründe für die Anschaffung schwer zu trennen sind“, sagt Jahke. Abziehbar sind weiterhin die Kosten für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht mit pauschal 1.514 Euro.
Darüber hinaus sind im Rahmen des Umzugs eine Reihe weiterer Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar. Das gilt etwa für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inklusive Ein- und Auspacken, Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden sowie dem Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren gegangen ist. Fahrtkosten sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer und Übernachtungs- sowie Verpflegungsaufwendungen mit den Beträgen für Dienstreisen absetzbar. Zusätzlich können Mietentschädigungen für die bisherige sowie die Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug genauso berücksichtig werden wie der Aufwand für die Suche und Besichtigungsfahrten.
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Pressemitteilung der Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem Berlin vom 13.11.2009.