Betroffen von der Gebühr sind nur Nutzer, die zwar über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät oder einen Fernseher verfügen. In diesen Fällen beruft sich die GEZ darauf, dass es sich bei dem Computer um ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) handele. Damit fallen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,86 Euro monatlich an. Die Begründung: Durch einfaches Anklicken der Internetseiten – beispielsweise des Westdeutschen Rundfunks (WDR) oder des Hessischen Rundfunks (HR) – könnten zahlreiche Radio- und Fernsehsendungen live empfangen werden. Dies sei ausreichend für die Gebührenpflicht.
Gerichte urteilen unterschiedlich
In der Vergangenheit haben sich zahlreiche PC-Nutzer gegen die Gebührenbescheide vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr gesetzt. Die Gerichte urteilten bisher unterschiedlich: In Bundesländern wie Hessen und Berlin fielen die Urteile der Verwaltungsgerichte bisher eher zugunsten der Nutzer aus und hoben die Gebührenbescheide auf. Die Verwaltungsgerichte in Bayern oder Nordrhein-Westfalen hingegen lehnten Klagen gegen die GEZ-Computergebühr meist ab. Laut ARAG Experten steht eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bisher noch aus.
Beweislast liegt bei öffentlich-rechtlichen Sendern
Eine aktuelle Entscheidung fällte das Verwaltungsgericht Gießen (Az: 9 K 305/09 u. a.) am 19.01.2010. Wer zwar einen PC mit Internetzugang besitze, diesen aber nicht für den Rundfunkempfang nutze, müsse für das Gerät auch keine Rundfunkgebühr zahlen. Nach Auffassung des Gerichts seien Computer zwar „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – das stelle jedoch nur eine „untergeordnete Funktion“ dar. Die Gebührenpflicht entsteht nur, wenn der Computer tatsächlich für den Empfang von Fernseh- oder Radiosendungen bereit gehalten werde. Die Beweislast liegt aber bei den öffentlich-rechtlichen Sendern. Anders als bei den herkömmlichen Geräten könne bei Computern nicht allein aus dem Besitz auf das „Bereithalten zum Empfang“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV geschlossen werden.
Aufgedrängte Leistung?
Genau die gegenteilige Ansicht vertritt beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Richter entschieden im Mai 2009, dass es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit ankomme. § 1 Abs. 2 RGebStV stelle nur auf das „Bereithalten zum Empfang“ und nicht auf die tatsächliche Nutzung ab. Dies sei ausreichend für die Begründung der Gebührenpflicht. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufgedrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne, darauf komme es aber rechtlich nicht an (OBG NRW, Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 723/09).
Bis zur endgültigen Klärung der strittigen Frage durch das Bundesverwaltungsgericht raten ARAG Experten Betroffenen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einzulegen und die Gebühr nur unter Vorbehalt zu zahlen.
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Pressemitteilung der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 27.04.2010.