Nahezu weltweit öffnen sich die Steueroasen für Auskünfte an ausländische Finanzbehörden, das Kontrollnetz des heimischen Fiskus wird immer dichter und über angebotene CDs werden die Schwarzgelder gleich auf Datenträgern geliefert. Damit werden Anleger immer gläserner und denken verstärkt darüber nach, ihre Vergehen dem Finanzamt über eine Selbstanzeige zu melden. Die ist zwar meist teuer, bringt dafür aber Straffreiheit und der Sparer kann anschließend wieder ruhiger schlafen. Allerdings will der Fiskus die Hürden für die Straffreiheit in Kürze heraufsetzen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Berlin aus aktuellem Anlass hinweist.
Durch das jetzt auf den Weg gebrachte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sollen voraussichtlich noch im ersten Quartal 2011 schärfere Regeln für eine erfolgreiche Selbstanzeige gelten. Das wesentliche Element ist dabei, dass Straffreiheit nur noch dann gewährt wird, wenn ein Steuerhinterzieher alle seine Sünden vollständig für noch nicht verjährte Zeiträume offen legt. Damit müssen alle Vergehen auf den Tisch und nicht nur die, bei denen ein konkretes Enddeckungsrisiko besteht“, erläutert Steuerberater Wolfgang Jahke von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das bedeutet beispielsweise, dass für eine erfolgreiche Selbstanzeige unversteuerte Erträge aus Auslandskonten und inländische Betriebseinnahmen gleichzeitig gemeldet werden müssen.
Der Ausweg einer Selbstanzeige steht jedem Steuersünder offen; daran ändert sich künftig nichts. Die freiwillige Meldung im Nachhinein von zu gering oder überhaupt nicht deklarierten Kapitaleinnahmen ist formlos möglich, muss aber die Vergehen in übersichtlicher Weise erhalten. Hierüber muss das Finanzamt im Prinzip in die Lage versetzt werden, ohne weiteren Aufwand geänderte Steuerbescheide erlassen zu können. Notwendig sind also in der Praxis genaue Zahlenangaben, die durch Unterlagen belegt werden. Dann geht der Sünder in Hinsicht auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus, muss sich also weder dem Gericht stellen, noch Geldbußen zahlen. „Das gelingt aber nur, wenn er die hinterzogenen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt“, betont der Experte.
Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Hinterziehung von den üblichen vier auf zehn Jahre. Da sie erst mit Abgabe der Erklärung und damit frühestens im Folgejahr beginnt, verjähren Steuersünden aus 2000 frühestens an Neujahr 2012. Damit kann das Finanzamt noch eine Reihe von alten und bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden gemäß den nachgemeldeten Angaben nach oben korrigieren. Durch die Selbstanzeige ergeben sich meist hohe Nachzahlungen. Denn zur Einkommen- und Kirchensteuer kommen auch noch Solidaritätszuschlag und Hinterziehungszinsen hinzu. Die belaufen sich auf ein halbes Prozent pro Monat und somit sechs Prozent pro Jahr. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt der Verkürzung, also dem Datum des Steuerbescheids mit den lückenhaften Daten. Sie endet mit Begleichung der Nachforderung beim Finanzamt. Das kann innerhalb des zehnjährigen Nachzahlungszeitraums dazu führen, dass auf die ältesten nachgemeldeten Steuersünden 60 Prozent Zinsen fällig werden.
Eine Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige kommt laut Gesetz nur in Betracht, wenn dem Fiskus die gemeldete Tat zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war, der Sünder also neues Material liefert. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Hinterzieher mit einer Entdeckung seiner Tat etwa wegen einer anonymen Anzeige rechnen musste, sich Betriebsprüfer vorzeitig anmelden, die Steuerfahndung bereits vor der Tür steht oder bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Die Beamten sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zur Prüfung der formal korrekten Angaben einzuleiten. „Insoweit kann es im Nachhinein dazu kommen, dass wider Erwarten wegen lückenhafter Angaben, formaler Fehler oder zu später Anzeige keine Straffreiheit eintritt“ mahnt Jahke.
Die Vorschriften verlangen nicht, dass es wegen der Selbstanzeige zu Nachzahlungen kommen muss. So gibt es auch dann Straffreiheit, wenn sich aufgrund der erstmaligen Anrechnung von Zinsabschlag, Kapitalertragsteuer oder ausländischer Quellensteuer aus der EU-Zinsrichtlinie per Saldo eine Erstattung ergibt. Werden bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärt, enthält die Meldung auch die damals einbehaltenen Steuerabzugsbeträge. Die muss das Finanzamt allerdings zugunsten des Sünders nur innerhalb der regulären vierjährigen Frist berücksichtigen. Denn die bei Steuerhinterziehung geltende zehnjährige Verjährungsfrist greift nur bei Schäden zu Lasten des Fiskus.
Allerdings ist dies die Ausnahme, bei einer Selbstanzeige kommt es in der Regel zu hohen Nachforderungen des Fiskus. „Diese wären bei sofortiger Deklaration der Einnahmen vor allem ohne die Hinterziehungszinsen deutlich geringer ausgefallen“, resümiert Jahke.
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Pressemitteilung von Ebner Stolz Mönning Bachem vom 29.12.2010.