Satzung des Verein CTOUR – Club der Touristiker – DOKUMENTATION der. 2. Fassung des Satzungsvorschlages von Stefan Pribnow

Vorbemerkung:

Nachstehende Satzung ist die 2. Fassung der von Stefan Pribnow ausgearbeiteten „Satzung des Vereins CTOUR – Club der Touristiker“ vom 13.10.2011. Stefan Pribnow beabsichtigt, diese Satzung als Vorschlag auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03.12.2011 vorzustellen, zu erläutern, sich den Fragen zu stellen, darüber zu diskutieren. Anschließend ist beabsichtigt, diese 2. Fassung oder eine aufgrund von Diskussionen, Anregungen und Vorschläge modifizierte 3. Fassung der Satzung als neue Satzung zur Abstimmung zu stellen.

Satzung des Verein CTOUR – Club der Touristiker

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen CTOUR, Club der Touristiker.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Gerichtsstand ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung den Namen CTOUR e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 ( § § 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein entfaltet seine Tätigkeiten im Feld des Tourismus, des Reise-Journalismus und in dem mit diesen korrespondierenden Bereichen der „Bildung und Erziehung“, der  „Kinder- und Jugendhilfe“.
(3) Der Verein bezweckt im Bereich „Bildung und Erziehung“ Veranstaltungen (Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen) durchzuführen, in denen weltweite Reiseziele vorgestellt werden. Beispiele für Arbeitsgruppen sind die „Fliegerrunde“, die „maritime Runde“, der „Hotelstammtisch“. Beispiele für Veranstaltungen sind die Kamingespräche. Die Ergebnisse der Veranstaltungen werden in den Vereinsorganen (beispielsweise dem Ctour-Report (Papier) aber auch online publiziert.Er bezweckt im Bereich „Bildung und Erziehung“ Maßnahmen der Qualifizierung allgemein für Journalisten, insbesondere Reise-Journalisten, dazu zählen auch Audio-, Videojournalisten und Onlinejournalisten sowie Fotografen, aber auch Autoren von Büchern über Reisen, durchzuführen.
Er bezweckt im Bereich der „Kinder- und Jugendhilfe“ Benachteiligte in den Regionen des Reisens zu fördern. Beispielsweise sollen Jugendbegegnungen oder auch Projekte für durch den Sex-Tourismus ausgebeutete, missbrauchte Kinder und Jugendliche gefördert werden. Neben dieser sozialpolitischen können auch kulturpolitische und umweltpolitische Maßnahmen durchgeführt bzw. unterstützt werden.
(4) CTOUR entfaltet seine Aktivitäten in erster Linie am Vereinssitz, in und um Berlin, aber auch international.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins können alle natürlich Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen ( § 2).
(2) Kandidaten haben sich für einen von drei Abteilungen zu entscheiden:
a) Kreis der Journalisten/Reise-Journalisten
b) Kreis der PR-Dienstleister
c) Kreis der Freunde, Unterstützer, Förderer, Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann den Kandidaten bei seiner Wahl beraten. Die Entscheidung muß der Kandidat treffen.
(3) Kandidaten für den Kreis der Journalisten/Reise-Journalisten haben sowohl amtliche Presseausweise oder Dienstausweise der Verlage vorzulegen sowie zwischen einer Hand voll und einem Dutzend aktuelle Belege seiner hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Tätigkeit als Journalist/Reise-Journalist.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand nach schriftlichem Antrag. Die Aufnahme in den Verein wird sofort nach Empfang der Beitrittsbestätigung durch den Vorstand wirksam, wenn die Aufnahmegebühr gezahlt ist.
(5) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die Betroffene dagegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann abschließend über die Aufnahme.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende mit einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann von einem Mitglied des Vorstandes beantragt werden.
(9) Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(10) Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
(11) Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Es dürfen nicht mehr als fünf Fremdstimmen vertreten werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft ist mit folgenden Rechten verbunden:
a) Teilnahme an allen Aktivitäten des Vereins entsprechend der Zuordnung zu einer Abteilung.
b) Mitwirkung bei der Erstellung von Vereinsorganen wie dem „CTOUR-Report“.
c) Nutzung der Vereinsräumlichkeiten.
d) Nutzung der Vereinshomepages.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, auf Antrag Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie in die Beschlussbücher zu nehmen und Kopien zu erstellen (vgl. § 11).
(3) Die Wahrnehmung der Mitgliedschaft ist abhängig von der Erfüllung der Beitragspflicht. Diese ist durch Zahlung im Rahmen der jeweils gültigen Beitragsordnung erfüllt.
(4) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mehr als 6 Monate keinen Beitrag gezahlt hat.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8  Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand muß jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens am 30. März einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der     Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
 a) Aufgaben des Vereins,
 b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
 c) Beteiligung an Gesellschaften,
 d) Aufnahme von Darlehen ab 50.000 EUR,
 e) Mitgliedsbeiträge ( § 5)
 f) Satzungsänderungen,
 g) Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftwart. Er kann um bis zu drei Beisitzer ergänzt werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftwart werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang in geheimer Wahl bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Führung des Vereins, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Im Falle der Bestimmung eines Geschäftsführers kann auch dieser mit der Vertretung nach außen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes beauftragt werden.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
Der Vorstand kann Beauftragte für die Wahrnehmung einzelner Vereinsaktivitäten bestimmen, soweit die Mitgliederversammlung eine solche Bestimmung nicht vorgenommen hat.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechs Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der 1. Vorsitzender oder der 2. Vorsitzender – anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefaßt Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen (vgl. § 11).
(8)    Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Vereinsmitgliedern oder geladenen Gästen Rederecht erteilen. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Vereinsmitglieder oder geladene Gäste von der Sitzung ausschließen.
(9) Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und zu dokumentieren.
(10) Der Vorstand führt zwei Beschlußbücher. Alle Beschlüsse des Vorstands und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu dokumentieren.

§ 10 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung und Archivierung von Protokollen und Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Die über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen geführten Protokolle sind zu archivieren.
(3) Der Vorstand führt zwei Beschlußbücher. Alle Beschlüsse des Vorstandes und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu dokumentieren und zu archivieren.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. Die Einberufung zu einer solchen Mitgliederversammlung hat 30 Werktage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 13 In Kraft treten der Satzungsgemäß

Die Satzung tritt mit der Beschlußfassung über sie auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft.

Ort, Datum                        Unterschriften

Vorheriger ArtikelDrei Kilometer bis zum Auslandsjob – Der deutsche Basketballer Konrad Wysocki ist ein Grenzgänger
Nächster ArtikelVorschläge für Tagesordnung und Satzung für die ordentliche Mitgliederversammlung am 03.12.2011 – DOKUMENTATION der Email von Stefan Pribnow an den CTOUR-Vorstand vom 13.10.2011