Lichter der Lastkraftwagen – Leuchtende Namensschilder oder Reklame ist schön bunt, aber verboten

Aber: Diese Leuchten sind eigentlich verboten, genauso wie Lichterketten, ob im Fahrerhaus oder am Fahrzeug. Auch beleuchtete Namensschilder, Totenköpfe und Reklamemännchen wie Bibendum von Michelin, beleuchtete Firmenlogos oder Reklameschilder – alles nicht erlaubt. Wegen der Verkehrssicherheit.

Denn der Gesetzgeber befürchtet, dass alles, was an „lichttechnischen Einrichtungen“ an Lastwagen und Pkw nicht erforderlich und ausdrücklich erlaubt ist, leicht mit Warnzeichen verwechselt werden könnte. Oder den Fahrer oder die anderen Verkehrsteilnehmer blenden oder ablenken könnte. Erlaubt ist das Illuminieren nur, wenn die Brummifahrer mit ihren Trucks eine Pause einlegen – dann stört keine blinkende Lichterkette noch eine leuchtende Reklametafel.

Damit die Laster in der Nacht schon von weitem erkannt werden und sich die anderen Ver-kehrsteilnehmer auf sie einstellen können, muss man die Lkw auch bei Dunkelheit gut sehen können. Deshalb sind rund um das Fahrzeug bestimmte Leuchten und Lichter vorgeschrieben, deren Anordnung, Anzahl, Position und Größe genau festgelegt sind, so dass die anderen Autofahrer möglichst allein durch die Lichtoptik erfassen können, ob sie einen Kleinlaster oder einen großen Fern-Lkw mit Anhänger überholen müssen.

Schon die vorgeschriebene lichttechnische Ausstattung von Lastkraftwagen ist deshalb recht stattlich. Das Pflichtpaket umfaßt: Standlicht, Abblendlicht (maximal zwei), Fernscheinwerfer, Tagfahrlicht (in Weiß oder Hellgelb), Blinker und Warnblinker (gelb). Alle anderen Farben der nach vorn gerichteten Leuchten sind verboten.

Die Lichter nach hinten müssen rot sein, Ausnahmen sind Blinker (gelb) und Rückfahrscheinwerfer (weiß). Breite Lkw brauchen zudem rote Umrissleuchten, bei längeren sind gelbe Seitenmarkierungen erforderlich. Die Konturmarkierung am Heck muss gelb oder weiß reflektieren, die seitliche Reklame kann auch in anderen Farben leuchten. Verboten sind auf jeden Fall bläulich schimmernde Unterbodenbeleuchtung, beleuchtete Radkästen, geschwärzte Brems- oder Rückleuten – es sei denn, sie besitzen eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).

kb

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